Unbestimmte Rückstauklausel: Versicherung darf Zahlung nicht verweigern

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Um seine Immobilie gegen extreme Unwetter zu schützen, schließt ein Kunde eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadenschutz ab. Nach einem Schaden will die Gesellschaft nicht zahlen. Sie argumentiert, der Kunde habe seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Vor Gericht kommt sie damit jedoch nicht durch.

Elementargefahren wie Überschwemmungen sowie Schäden durch Wasser, das sich rückstaut, sind von der der normalen Wohngebäudeversicherung nicht umfasst, sondern ein Fall für die Elementarschadenversicherung.

Um Rückstauschäden möglichst zu vermeiden, verpflichten viele Gesellschaften ihre Kunden allerdings, in besonders gefährdeten Räumen Sicherungsvorkehrungen zu treffen – etwa, indem sie Hebepumpen installieren und funktionsbereit halten.

Einen solchen Vertrag hatte auch ein Kunde aus Hessen. Gemäß den Vorgaben der Gesellschaft hatte er eine Hebepumpe im Keller installiert. Nach einem schweren Unwetter versagte diese Pumpe jedoch den Dienst, so dass Abwasser aus den Abflüssen austrat und einen Schäden in Höhe von 23 000 Euro verursachte.
Der Mann meldete den Vorfall seiner Versicherung. Diese allerdings zahlte nur die Hälfte der Summe. Als Argument führte sie dann, dass der Mann es grob fahrlässig unterlassen hatte, die Pumpe funktionsbereit zu halten. Dafür hätte sie zweimal pro Jahr von einem Fachbetrieb DIN-gemäß gewartet werden müssen. Der Versicherungsnehmer hingegen hatte – nach einigen widersprüchlichen Aussagen – schließlich angegeben, die Pumpe in den geforderten Intervallen selbst kontrolliert zu haben.

Versicherung zahlt nur einen Teil

Vertreten durch einen Rechtsanwalt zog der Mann vor Gericht. In der ersten Instanz hatte er noch keinen Erfolg, da auch das Landgericht Limburg von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer ausging. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wendete sich dann das Blatt und der Kunde konnte den Rechtsstreit doch noch gewinnen.

Ob und wie oft er seine Hebepumpe kontrolliert hatte, war nach Auffassung des Senates nicht streitentscheidend. Vielmehr entschieden die Richter, dass die Klausel, wonach die Hebepumpe „funktionsbereit“ zu halten sei, nicht bestimmt genug und damit unwirksam sei.

„Das Wesen einer gefahrbezogenen Obliegenheit besteht darin, dass sie dem Kunden bestimmte Pflichten auferlegt, so dass die Versicherung bei Missachtung die Leistung kürzen oder sogar streichen kann“, kommentiert Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Angesichts dieser drastischen Folge muss die Handlungspflicht aber klar erkennbar sein.

Klausel zu unbestimmt – Versicherung muss zahlen

Eine solch Erkennbarkeit verneinte das Gericht im vorliegenden Fall. Die Pflicht, eine Rückstausicherung „funktionsbereit“ zu halten, lasse nicht erkennen, ob damit etwa eine Wartung oder nur eine Reparatur gemeint ist. Auch sei nicht angegeben gewesen, welche Wartungsintervalle der Kunde einhalten müsse, um seine Rechte zu wahren und wie bzw. durch wen die Wartung durchzuführen sei.

Damit endete das Verfahren zugunsten des Versicherungsnehmers und die Versicherung musste für den gesamten Wasserschaden zahlen (OLG Frankfurt, Az. 7 U 71/21).

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