Rechtsanwalt für private Unfallversicherung – Beratung und Unterstützung
Bei Problemen mit Ihrer privaten Unfallversicherung: Rechtsanwalt Jürgen Wahl steht Ihnen als Fachanwalt für Versicherungsrecht zur Seite.
Der schnelle Blick aufs Handy beim Autofahren, dem ein verheerender Unfall folgt. Der eine, unsichere Tritt beim Bergsteigen, der zum Absturz führt. Der Moment, in dem der Dampfkochtopf explodiert. Eine kurze Unaufmerksamkeit kann das Leben für immer verändern.
Oft kämpfen die Betroffenen nicht nur mit den körperlichen und psychischen Folgen solcher Schicksalsschläge. Auch die finanziellen Konsequenzen können desaströs sein. Denn Unfälle im privaten Umfeld fallen – anders das Gros der Berufsunfälle – nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung. Dabei ereignen sich ausgerechnet hier die meisten schwerwiegenden Unfälle. Nicht nur, wer Extremsportarten wie Klettern oder Paragliden betreibt, trägt ein hohes Risiko. Auch ohne besonders ausgefallene Hobbies ist das Privatleben gefährlich: Erhebungen des Robert-Koch-Instituts belegen: Die meisten Unfälle ereignen sich zu Hause. Und zwar bevorzugt in der Küche.
Eine private Unfallversicherung kann die Risiken einer unfallbedingten Invalidität deutlich verringern. Ein Must-Have für jedermann sind die Policen allerdings nicht, es gibt Versicherungen, die deutlich wichtiger sind. Wer sich für einen Abschluss entscheidet, sollte die Bedingungen des Vertrags zudem genau prüfen: Vielfach enthalten sie juristische Fallstricke. Fragen Sie hierzu Rechtsanwalt Jürgen Wahl – Fachanwalt für Versicherungsrecht und Experte bei Problemen mit der privaten Unfallversicherung.
Sie wollen ihren Risikoschutz optimieren und interessieren sich für eine private Unfallversicherung? Sprechen Sie uns gerne an! Fachanwalt Jürgen Wahl und sein Team beraten Sie gerne und helfen Ihnen, ihren Invaliditätsschutz optimal zu gestalten.
Sie hatten einen Unfall und wollen die Leistungen ihrer Versicherung in Anspruch nehmen? Wir beraten Sie schnell und kompetent und helfen Ihnen, die nötigen Unterlagen für Ihre Gesellschaft zusammenzustellen.
Ihre Versicherung verweigert die Zahlung? Wir bewerten für Sie die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Gesellschaft und stehen Ihnen im Fall der Fälle mit Rat und Tat zur Seite – zu überschaubaren Kosten. Sind Ihre Chancen mäßig, erfahren Sie auch das von uns. Wir stellen unsere Expertise im Versicherungsrecht ganz in den Dienst unserer Mandanten. Niemand soll Geld in einen Rechtsstreit investieren, der kaum zu gewinnen ist. Stehen die Chancen gut, fechten wir den Konflikt dafür umso engagierter für Sie aus. Notfalls auch über mehrere Instanzen.
Versicherungsrecht Hanau
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Was Sie noch zur privaten Unfallversicherung wissen sollten!
Wann zahlt eine private Unfallversicherung – wann nicht? Rechtsanwalt Wahl berät Sie gerne
Wer einen Unfall im privaten Umfeld erleidet, erhält nur Geld von seiner Versicherung, wenn er infolgedessen eine dauerhaften körperliche oder psychische Beeinträchtigung davonträgt, also invalide wird.
Anders als vielfach angenommen, hat die Schwere des Unfalles an sich also keine Auswirkungen auf die Leistung: Wer nach einem dramatisch Zusammenstoß auf der Autobahn monatelang im Krankenhaus liegt, geht trotzdem leer aus, wenn seine Verletzungen folgenlos ausheilen. Etwas anderes gilt, wenn der Verletzte auch nach einer längeren Reha nur noch mit Krücken laufen oder seine Knie nicht mehr beugen kann. In diesem Fall steht dem Kunden – unter bestimmten Voraussetzungen – die vertraglich vereinbarte Summe zu.
Die wichtigste Voraussetzung für eine Leistung der privaten Unfallversicherung ist es allerdings, dass die Invalidität tatsächlich durch den Unfall entstanden ist. Als Unfall definiert das Versicherungsrecht ein „plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“. Wer sich bewusst selbst verletzt, kann daher nicht mit Leistungen der Versicherung rechnen.
Ausgeschlossen sind Leistungen zudem, wenn der Versicherte während des Unfalls unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stand, einen epileptischen Anfall oder einen Schlaganfall erlitten hat, der Unfall sich während einer Straftat ereignet (etwa bei der Flucht des Bankräubers vor der Polizei). Ebenfalls kein Geld fließt, wenn die dauerhaften Beeinträchtigungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auftreten und zeitnah von einem Arzt festgestellt werden. Zudem kann der Kunde seinen Versicherungsschutz verspielen, wenn er gegen bestimmte vertragliche Pflichten verstößt. „Dieser Punkt wird oft unterschätzt“, warnt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht mit einer großen Expertise bei Problemen mit privaten Unfallversicherungen. „Wichtig ist es zum Beispiel, den Unfall unverzüglich bei der Versicherung zu melden, auch wenn man im Krankenhaus vielleicht ganz andere Sorgen hat.“ Wer sich hier zu viel Zeit lässt, riskiert, dass die Versicherung am Ende die Zahlung verweigert. Riskant sind auch geschönte Angaben zum Unfallhergang. Und auch beim Abschluss des Vertrags ist Schummeln streng verboten. „Wer hier bereits vorhandene Erkrankungen verschweigt, obwohl der Versicherer danach fragt, muss damit rechnen, dass die Unfallversicherung im Ernstfall die Leistung kürzt oder gar nicht zahlt“, warnt der Anwalt.
Das Wichtigste in Kürze:
Eine Invalidität im Sinne der privaten Unfallversicherungen setzt eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch einen Unfall voraus. Als dauerhaft gilt eine Beeinträchtigung, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Besserung des Zustands nicht zu erwarten ist. Die Invalidität muss zudem innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein.
Wer braucht eine private Unfallversicherung?
Glaubt man der Versicherungsbranche, ist die private Unfallversicherung ein Muss für jedermann. Hört man auf Verbraucherschützer, ist sie hingegen nur selten sinnvoll. Die Wahrheit liegt vermutlich in der Mitte.
„Fakt ist, dass es deutlich wichtigere Absicherungen gibt als eine private Unfallversicherung“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Um die eigene Arbeitskraft abzusichern, ist etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung das deutlich sinnvollere Produkt. „Für alle, die einen sehr aktiven Lebensstil pflegen und viel unterwegs sind, aber auch für Menschen mit zwei linken Händen und Füßen ist eine private Unfallversicherung aber durchaus überlegenswert“, so der Jurist. „Auch Personen, die keine erschwingliche Berufsunfähigkeitsversicherung mehr bekommen, sollten sich über einen Abschluss Gedanken machen.“
Welche Leistungen erbringen private Unfallversicherung im Ernstfall?
Da die private Unfallversicherung eine sogenannte Summenversicherung ist, erhält der Kunde im Versicherungsfall keine Entschädigung für einen konkret eingetretenen Schaden, sondern kann nur die vertraglich festgelegten Betrag beanspruchen.
Allerdings orientieren sich die Gesellschaften nicht nur an der vereinbarten Grundversicherungssumme. Wieviel Geld am Ende tatsächlich fließt, bemisst sich auch am Grad der entstandenen Invalidität. Um ihn zu ermitteln, greifen Allianz & Co auf die sogenannte Gliedertaxe zurück, die festlegt, welchen Invaliditätsgrade der Verlust eines Körperteils in der Regel nach sie zieht.
Beeinträchtiges Körperteil/Sinnesorgan | Invaliditätsgrad laut Empfehlung
des GDV |
Arm | 70 Prozent |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenkes | 65 Prozent |
Arm unterhalb des Ellenbogengelenkes | 60 Prozent |
Hand | 55 Prozent |
Daumen | 20 Prozent |
Zeigefinger | 10 Prozent |
anderer Finger | 5 Prozent |
Bein über der Mitte des Oberschenkels | 70 Prozent |
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels | 60 Prozent |
Bein bis unterhalb des Knies | 50 Prozent |
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels | 45 Prozent |
Fuß | 40 Prozent |
großer Zeh | 5 Prozent |
andere Zehe | 2 Prozent |
Auge | 50 Prozent |
Gehör auf einem Ohr | 30 Prozent |
Geruchssinn | 10 Prozent |
Geschmackssinn | 5 Prozent |
(Weitere Details finden Sie hier)
Beispiel: Bei einem schweren Verkehrsunfall verliert Versicherungsnehmer Peter M. sein rechtes Bein. Gemäß der Gliedertaxe wird der Grad seiner Invalidität auf 70 Prozent festgelegt. Da Peter M. eine Grundversicherungssumme von 100.000 Euro versichert hat, erhält er nach seinem folgenschweren Unfall eine Einmalzahlung von 70.000 Euro.
„Eine der wichtigsten Stellschrauben bei der privaten Unfallversicherung, ist die Vereinbarung der richtigen Grundsumme“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Um bei vermeintlich kleineren Blessuren nicht leer auszugehen, sollten Kunden zudem darauf achten, dass ihre Versicherung auch schon ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent bezahlt.
Denkbar ist es überdies, über eine sogenannte Progression eine höhere Summe für besonders schwere Unfälle zu versichern. „Welche Gestaltung im Einzelfall die sinnvollste ist, lässt sich nur nach einer umfassenden Analyse der persönlichen Lebensverhältnisse eines Kunden abschätzen“, sagt Versicherungsrechtler Jürgen Wahl. Ideal ist es, sich bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses umfassen beraten zu lassen. Fachanwalt Jürgen Wahl und sein Team beraten sie gerne und vermitteln ihnen bei Bedarf einen kompetenten Versicherungsberater. Denn beim Vergleich der verschiedenen Anbieter geht es nicht nur um die juristischen Fallstricke: Auch die Preise der Versicherer unterscheiden sich zum Teil stark. Ein Vergleich vor Vertragsschluss ist daher Pflicht.
Wer hilft, wenn die private Unfallversicherung nicht zahlt?
Wie gut oder schlecht eine Versicherung ist, zeigt sich in der Praxis erst, wenn es darauf ankommt. Doch was ist zu tun, wenn die Assekuranz die dringend benötigte Leistung verweigert? In einem solchen Falle sollten Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für private Unfallversicherungen wenden. Rechtsanwalt Jürgen Wahl und sein Team unterstützen Sie bei allen Konflikten mit privaten Unfallversicherern. Und davon gibt es einige.
„Vielfach verweigern die Gesellschaften die Zahlung mit der Behauptung, der Gesundheitsschaden sei gar keine Folge des Unfalls, sondern gehe auf bestimmte Vorerkrankungen“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Aktuelle Urteile zeigen jedoch, dass es sich vielfach lohnt, zu streiten.
Unterschiedliche Auffassungen gibt es oft auch, was die Höhe der Versicherungsleistung angeht. Da die Feststellung des Invaliditätsgrades regelmäßig eine ärztliche Bewertung erfordert, bemühen die Gesellschaften gerne eigene Gutachter. Nicht selten setzen diese Unfallfolgen geringer an, als sie tatsächlich sind. „In einer solchen Konstellation ist es oft sehr hilfreich, wenn der Kunde den medizinischen Ausführungen des Versicherungsgutachters mit einem Privatgutachten entgegentritt“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. „Auf Basis seiner Aussage lässt sich dann mithilfe eines spezialisierten Juristen eine neue Argumentation aufbauen, die auch die Gerichte überzeugt.“
Tipp: Wird nach erfolgreicher Prüfung durch den Versicherer die Versicherungsleistung als Invaliditätsrente oder Einmalzahlung ausgezahlt, können Versicherer die Invalidität innerhalb der ersten zwei Jahre nach Abschluss der ärztlichen Behandlung, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich überprüfen lassen. Lassen Sie sich in diesem Fall ebenfalls von einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht beraten.
Kompetenter Service aus einer Hand
Der vielleicht wichtigste Schritt, um im Ernstfall schnell die vereinbarte Versicherungssumme zu erhalten, ist ein vollständiger und fehlerfreier Antrag bei der Gesellschaft. Gerne unterstützen wir Sie dabei, den lästigen Papierkram zu erledigen und kümmern uns um die Bewertung Ihrer Invalidität durch einen anerkannten Sachverständigen. Unser Ziel ist es, Ihnen schnellstmöglich zu Ihrem Recht und vor allem zu größtmöglicher Rechtssicherheit zu verhelfen. Gerne prüfen wir für Sie auch die Regulierungsentscheidung des Versicherers, berechnen die Versicherungsleistung und übernehmen während des gesamten Prozesses die außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrer Versicherung. Notfalls streitet Jürgen Wahl als Rechtsanwalt und Experte für private Unfallversicherungen auch vor Gericht für Sie.
Jetzt Kontakt aufnehmenHäufig gestellte Fragen
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Der Unfallbegriff ist in der Unfallversicherung sowohl in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), das heißt im Versicherungsvertrag selbst, aber auch in § 178 Abs. 2 VVG durch den Gesetzgeber im Gesetz legal definiert. Ein Unfall liegt demnach vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches, von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung unfreiwillig erleidet. Dabei kann die Abgrenzung, ob eine Verletzung durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufen wurde, sich in der Tat schwierig gestalten.
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Mit dem Merkmal „plötzlich“ schließt der Versicherer Allmählichkeitsschäden, das heißt solche Schäden, die durch schleichende Prozesse oder Verschleiß bedingt wurden, aus. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass ein Ereignis dann plötzlich ist, wenn es in zeitlich kurzer Dauer auf den Körper einwirkt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Frankfurt soll ein Ereignis auch dann „plötzlich“ sein, wenn die betroffene Person von ihm überrascht wurde und es ihr daher nicht möglich war, Vorkehrungen zur Schadensabwehr zu treffen. Als Kriterien nennt das Oberlandesgericht Frankfurt, dass das Schadensereignis „unvorhersehbar und unentrinnbar“ war. Die Abgrenzung gestaltet sich für den Laien regelmäßig schwierig. Nach der herrschenden Rechtsprechung soll beispielsweise das Einatmen giftiger Gase, das zu einem Herzinfarkt führt, ebenso ein plötzliches Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen wie die sogenannte Taucherkrankheit (Caisson-Krankheit/Dekompressionskrankheit).
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt in Hanau Jürgen Wahl
Nein. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit setzt voraus, dass die Verletzung weder gewollt noch für möglich gehalten und in Kauf genommen wird. So existieren in der Unfallversicherung zahlreiche Fälle der freiwilligen Selbstschädigung, um sich an der Versicherungsleistung zu bereichern. Als Beispiel seien hier abgetrennte Finger oder Gliedmaßen sowie bewusst herbeigeführte Knochenbrüche genannt. Als freiwillig werden auch solche Gesundheitsschäden angesehen, die auf einen gescheiterten Selbstmordversuch zurückzuführen sind. Auch bei sadomasochistischen Handlungen muss regelmäßig von einer bewusst gewollten, das heißt freiwilligen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Jürgen Wahl
In der privaten Unfallversicherung unterscheiden wir zwischen äußeren und inneren Schadensursachen. Rein innere körperliche Vorgänge, wie zum Beispiel der Bruch einer implantierten Herzklappe, das Platzen eines Aneurysmas oder ein Schlaganfall, stellen kein Unfallereignis im Sinne der privaten Unfallversicherung dar. Vielmehr muss eine Kraft von außen physisch auf den Körper einwirken oder zumindest eine Reaktion auf ein äußeres Ereignis gegeben sein. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise einen Herzinfarkt nach Zerspringen der Windschutzscheibe als unfallbedingt angesehen. In einem anderen Fall wurde der Tod durch Erfrieren nach Sturz in einen Graben als Unfallereignis anerkannt. Auch stellt der Tod durch Ertrinken, nämlich das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf, regelmäßig ein Unfallereignis dar, egal, ob der Versicherungsnehmer zuvor bewusstlos geworden ist oder nicht. Selbst solche Vorgänge, die unter Mitwirkung körperinterner Vorgänge (zum Beispiel allergische Reaktionen) zu einer Gesundheitsschädigung führen, wie etwa eine allergische Reaktion auf einen Insektenstich, sollen vom Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung umfasst sein.
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau, Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Diese Frage wird unter Versicherungsexperten kontrovers diskutiert. Kritiker merken an, dass 97 % aller Berufsunfähigkeitsfälle nicht auf Unfall, sondern auf Krankheit zurückzuführen sind und die Unfallversicherungen hier nicht zahlen. Dem entgegen steht die beachtliche Anzahl von immerhin 9 Mio. Unfälle, die sich pro Jahr in Deutschland ereignen. Freilich führt nicht jeder Unfall auch zu einer Vollinvalidität oder Berufsunfähigkeit. Dennoch kann beim Verlust einzelner Körperteile oder auch nur der teilweisen Funktion derselben schnell die berufliche Existenz auf dem Spiel stehen. Insbesondere solche Unfälle, die eine dauerhafte Behinderung zur Folge haben, können für den Betroffenen schnell zu einer existenziellen wirtschaftlichen Belastung werden. Dies gilt umso mehr, wenn beispielsweise der Wohnraum behindertengerecht umgebaut oder ein behindertengerechtes Fahrzeug angeschafft werden muss. Vor diesem Hintergrund kann eine private Unfallversicherung ein sinnvoller Baustein zum Ausschluss existenzbedrohender Risiken neben der Krankenversicherung/Krankentagegeldversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung sein.
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Sie sollten den Versicherungsfall umgehend bei Ihrer privaten Unfallversicherung melden. Es muss dann binnen der vertraglich vorgesehenen Frist ein ärztlicher Invaliditätsnachweis vorgelegt und die Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden. Dies ist sehr wichtig, da die rechtzeitige Bestätigung der durch den Unfall eingetretenen dauerhaften Körperschäden eine Leistungsvoraussetzung darstellt. Ist die Frist vorüber, ist es im Nachhinein nur noch in Ausnahmefällen möglich, Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung geltend zu machen.
Antwort vom Rechtsanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt Jürgen Wahl
Die Unfallversicherung wird dann eine medizinische Begutachtung veranlassen. Hier ist der Versicherte zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss sich durch den benannten Arzt untersuchen lassen und die für die Schadensbearbeitung erforderlichen Auskünfte erteilen und Arztunterlagen zur Verfügung stellen. Der Gutachter wird dann einen Invaliditätsgrad bestimmen, auf dessen Grundlage die Versicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung vornehmen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist der Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall, da zu diesem Zeitpunkt in der Regel nicht mehr davon auszugehen ist, dass sich noch erhebliche Veränderungen am Gesundheitszustand ergeben werden. Selbstverständlich gibt es aber auch hiervon Ausnahmen. Bereits vor der abschließenden Invaliditätsbewertung kann der Versicherungsnehmer einen angemessenen Vorschuss auf die Invaliditätsleistung verlangen.
Die ärztliche Invaliditätsbemessung ist nach unserer Erfahrung sehr fehleranfällig. Ein Laie vermag kaum zu überblicken, ob die vom Arzt vorgenommene Bewertung seiner Unfallverletzungen zutrifft. Aus diesem Grund empfehlen wir, spätestens ab diesem Zeitpunkt einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Prüfung der ärztlichen Invaliditätsbemessung und der hierauf resultierenden Leistungsentscheidung des privaten Unfallversicherers zu beauftragen.
Antwort vom Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Jürgen Wahl
Viele Ansprüche gegen private Unfallversicherungen werden aus Unkenntnis nicht geltend gemacht. Dies mag zum einen daran liegen, dass viele Versicherungsnehmer ihre Rechte nicht kennen und einen Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung nicht erkennen. Wussten Sie beispielsweise, dass nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe der Stich durch einen Rosendorn, der zu einer Blutvergiftung mit weitreichenden Körperschäden führte, als Unfall qualifiziert wurde? Auch der Stich einer Qualle, einer Wespe oder der Biss einer Zecke stellt wohl einen Unfall im versicherten Sinne dar, aus dem sich, sollte in deren Folge eine schwerwiegende Körperschädigung eintreten, entsprechende Leistungsansprüche gegen den privaten Unfallversicherer ergeben können. Auch bei einem ärztlichen Behandlungsfehler sollte stets an ein mögliches Unfallereignis gedacht werden, zumindest wenn es sich dabei um einen invasiven Eingriff handelte. Vielfach wird seitens der Versicherungsnehmer schlicht übersehen, dass ein Unfall vorliegt, und es werden in der Folge die Invaliditätsfristen versäumt. Häufig wissen Versicherungsnehmer auch nicht, dass sie zum Beispiel als Bestandteil einer Gold- oder Platinkreditkarte eine Unfallversicherung unterhalten oder dass ihr Arbeitgeber eine solche als Gruppenunfallversicherung für die Belegschaft abgeschlossen hat. So kommt es, dass Versicherte versäumen, ihre Ansprüche geltend zu machen und bares Geld verschenken.
Aus diesem Grund empfehlen wir, frühzeitig den Rat eines Fachanwaltes für Versicherungsrecht zu suchen und mit ihm über den Sachverhalt zu sprechen. Als Fachanwalt verfügt dieser über hinreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts und eine gute Erfahrung mit Fällen der privaten Unfallversicherung. Der Gang zum Spezialisten lohnt, denn auch die Unfallversicherung wird im Streitfall keinen Generalisten beauftragen, sondern mit hochspezialisierten Rechtsanwälten für Versicherungsrecht versuchen, die Ansprüche abzuwehren.
Experten-Know-how – Rechtsanwalt und Experte für private Unfallversicherungen
Profitieren Sie von den umfassenden Spezialkenntnissen und der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht, Jürgen Wahl. Er und sein Team beraten und vertreten Sie kompetent und zielgerichtet in allen Fragen und rechtlichen Problemen mit der privaten Unfallversicherung.
Das können wir für Sie tun:
- Wir helfen Ihnen, Ihre Versicherungsleistungen fristgemäß und vollständig zu beantragen.
- Wir überprüfen die Regulierungsentscheidung Ihrer privaten Unfallversicherung.
- Wir berechnen die Ihnen zustehende Versicherungsleistung (gegebenenfalls unter Einbeziehung der Progression)
- Wer streiten für Ihr Recht – notfalls auch vor Gericht.
Wir wollen Ihr persönlicher Ansprechpartner sein – sei es vor Vertragsschluss, im Leistungsfall oder bei einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung mit ihrem Unfallversicherer. Zögern Sie nicht, sich bei Problemen mit Ihrer privaten Unfallversicherung an Rechtsanwalt Jürgen Wahl und sein Team zu wenden. Denn auch im Versicherungsrecht gilt: Zeit ist Geld. Gerade im Bereich der privaten Unfallversicherung gelten oft extrem harte Fristen, die Sie auf keinen Fall versäumen dürfen, wenn Sie Geld von Ihrer Gesellschaft erhalten wollen.
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Binnen weiterer drei Monate muss sie ärztlich festgestellt und an die Versicherung mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass nach Fristablauf die Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht mehr geltend gemacht werden können.