Folgenschwerer Insektenstich: Muss die private Unfallversicherung zahlen?

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Insektenstiche können heftige Infektionen auslösen und sogar zu dauerhaften Gesundheitsschäden führen. Auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung dürfen die Betroffenen aber längst nicht immer hoffen.
Unfälle definieren Versicherungsrechtler als plötzliche von außen auf den Körper wirkendes Ereignisse, die bei dem Betroffenen zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führen. Damit müssten eigentlich auch Infektionen durch Insektenstiche oder Tierbisse erfasst sein.
Unerfreulich für Kunden ist nur, dass die Versicherungsbedingungen ein Großteil derartiger Fälle vom Versicherungsschutz ausnehmen. So müssen die Gesellschaften zum Beispiel dann nicht bezahlen, wenn Krankheitserreger durch Insektenstiche oder -bisse, bzw. durch eine sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung in den Körper gelangen.

Schwierige Abgrenzung

Im Gegensatz dazu besteht ein Versicherungsschutz immer dann, wenn ein Krankheitserreger durch die Unfallverletzung in den Körper gelangt. Gemeint ist damit eine nicht nur geringfügige Haut- und Schleimhautverletzung, durch die der Keim den Weg in den Körper genommen hat und nicht, dass die Infektion als weitere Folge der Unfallverletzung entstanden ist.
Wie schwierig es mitunter ist, diese Fälle voneinander abzugrenzen, belegt ein Fall, den einst das Landgericht Dortmund hatte (Az. 2 O 459/12). Der Streit betraf einen Versicherungskunden, der sich beim Beladen seines Autos eine Risswunde am linken Oberarm zugezogen hatte, die er mit einem Pflaster versorgte. Zudem hatte er am selben Oberarm diverse Mückenstiche abbekommen.
Einige Tage später entzündeten sich sowohl die Risswunde als auch die durch die Mücken verursachten Einstichstellen, die der Mann inzwischen aufgekratzt hatte. Aus der Infektion entwickelte sich eine nekrotisierende Fasziitis. Eine solche, bakteriell bedingte, Weichgewebsinfektion ist lebensgefährlich. Bei dem Versicherungskunden machte sie 15 Tage nach der Verletzung eine rumpfnahe Amputation des Arms erforderlich.

Trotz Verlust des Armes nur eine „geringfügige Verletzung“

Der Mann nahm daraufhin seine private Unfallversicherung in Anspruch. Die jedoch lehnte die Leistung ab. Begründung: Die Risswunde sei nur eine geringfügige Hautverletzung gewesen. Daher greife der Risikoausschluss für „Infektionen“. Der Kunde wollte das nicht hinnehmen. Er klagte – und verlor.
Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung unter anderem auf die Aussage eines Sachverständigen, wonach die wahrscheinlichere Eintrittspforte für die Infektion nicht die Risswunde, sondern die Mückenstiche gewesen seien, die der Kunde aufgekratzt hat. Schon deshalb müsse die Unfallversicherung nicht zahlen.
Doch selbst wenn man die Risswunde als Eintrittspforte für die Krankheitserreger zugrunde legen würde, wäre ein Versicherungsfall nicht gegeben, so das Gericht. Denn die Versicherungsbedingungen nehmen Infektionen auch dann vom Versicherungsschutz aus, wenn sie durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. Um eine solche, den gedeckten Versicherungsfall ausschließende geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung handelt es nach Meinung des Gerichts bei der Risswunde, die sich der der Mann beim Beladen des Autos zugezogen hat. Trotz des verlorenen Armes standen im daher keine Leistungen der privaten Unfallversicherung zu.

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