Sozialrecht: Sozialversicherungsrecht: Rechtsanwalt Jürgen Wahl unterstützt

Wer sich tagtäglich mit gesetzlichen und privaten Versicherungen beschäftigt, der weiß: Das soziale Netz in Deutschland ist zum Teil sehr eng gewoben, zum Teil klaffen aber auch massive Lücken darin. Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht in Hanau bietet Ihnen daher qualifizierte Unterstützung nicht nur bei Konflikten mit privaten Versicherungsgesellschaften, sondern auch in den wesentlichen Bereich des Sozial(versicherungs)rechts

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Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte

Gesetzliche Krankenversicherung:

Etwa 90 Prozent der Menschen in Deutschland sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung – viele, weil sie müssen, einige, weil sie sich bewusst für das gesetzliche System und gegen eine private Krankenversicherung entschieden haben.

Pflichtmitglieder im gesetzlichen System sind Arbeitnehmer, deren Jahresbrutto weniger als 62.550 Euro beträgt (Stand: 2020; die Grenze wird alljährlich angehoben). Hingegen können sich die meisten Selbstständigen, Beamte sowie Arbeitnehmer, die mehr verdienen als 62.550 Euro brutto pro Jahr für eine private Versicherung entscheiden.

Ebenso wie im privaten Lager kommt es auch im Kassensystem immer wieder zu Problemen, denn das Geld ist knapp. Wenn Ihre Kasse rechtsgrundlos die Kostenübernahme für eine Behandlung oder Kur verweigert, sollten sie sich damit nicht klaglos abfinden. Jürgen Wahl setzt sich als Rechtsanwalt für Sozialrecht dafür ein, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Wichtig ist, dass Sie alle relevanten Fristen beachten. Wollen Sie beispielsweise Widerspruch gegen einen abgelehnten Leistungsantrag einlegen, haben Sie dazu im Normalfall eine Frist von einem Monat. Wenden Sie sich deshalb sofort an unsere Kanzlei, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Gesetzliche Pflegeversicherung:

Der Schutz der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt automatisch für jeden Versicherten einer GKV. Angesichts der Ressourcenknappheit im gesetzlichen System sind rechtliche Auseinandersetzungen aber auch hier an der Tagesordnung. Wenn eine hilfsbedürftige Person wider Erwarten keinen Pflegegrad erhält oder wichtige Leistung nicht erbracht werden, sollten Versicherte daher reagieren. Oft besteht ein weiter Interpretationsspielraum, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist und welcher Pflegegrad dem Antragsteller zuzuerkennen ist. Dies wird unter anderem durch Gutachten ermittelt. Leider zeigt sich immer wieder, dass die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse Pflegesachverhalte in vielen Fällen nur unvollständig oder unzutreffend erfassen. In diesem Fall lohnt sich ein Widerspruch. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Wenden Sie sich mit dem Sachverhalt unverzüglich Jürgen Wahl, Ihren Anwalt für Sozialrecht in Hanau.

Gesetzliche Unfallversicherung:

Die gesetzliche Unfallversicherung greift, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz, in der Schule, in der Universität oder auf dem Weg dorthin passiert ist und die Betroffenen dadurch bleibende Schäden davontragen. Auch ehrenamtlich Tätige, Blutspender, Zeugen vor Gericht und Ersthelfer sind während ihrer Tätigkeiten versichert. Gleiches gilt für die genannten Personengruppen, wenn sie an eine anerkannte Berufskrankheit entwickeln und deshalb eine Behandlung oder Rehabilitation brauchen.

Passiert ein Arbeitsunfalls oder erkrankt ein Versicherter an einer Berufskrankheit, muss die zuständige Berufsgenossenschaft die Kosten der Heilbehandlung übernehmen. Aber auch Renten, Verletzengeld und Rehamaßnahmen werden finanziert – wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Darüber lässt sich trefflich streiten. Oft bestreitet der Sozialversicherungsträger bereits, dass es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt und eine Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft besteht. Aber auch die Höhe der Leistungen, die ein Geschädigter verlangen kann, ist nicht immer eindeutig zu beziffern.

So sind zum Beispiel die Leiden, die als Berufskrankheiten anerkannt sind, in der Berufskrankheiten-Verordnung (BVK) der Bundesregierung niedergelegt. Ist eine Krankheit dort nicht aufgeführt, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass der Geschädigte leer ausgehen muss: Wenn medizinische Erkenntnisse belegen, dass in einem bestimmten Beruf ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besteht, kann es in Einzelfällen gelingen, trotzdem einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung durchzusetzen. Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau steht ihnen in diesen und anderen Fragen der gesetzliche Unfallversicherung jederzeit zur Seite.

Erwerbsminderungsrente:

Kann ein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr arbeiten, ist die Person erwerbsunfähig und hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (früher: Erwerbsunfähigkeitsrente).

Je nachdem, wie stark die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind, sind dabei zwei Varianten zu unterscheiden: die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente. Erstere gibt es nur, wenn der Versicherte außerstande ist, pro Tag mehr als drei Stunden zu arbeiten. Wer es immerhin noch schafft zwischen drei und sechs Stunden pro Tag irgendeiner Arbeit nachgehen, bekommt nur die halbe Erwerbsminderungsrente.

Wichtig: Der Beruf, den der Versicherte zuvor ausgeübt hat, ist unerheblich. Deshalb kann ein Zirkusakrobat auf einen Schreibtischjob und ein Akademiker auf Hilfsarbeiten verwiesen werden. Über Details sowie die Höhe der Leistungen gibt es aber immer wieder Streit. Sollten auch Sie Probleme mit der gesetzlichen Rentenversicherung haben, wenden Sie sich jederzeit an Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau.

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Versorgungsmedizin:

Die soziale Sicherung und individuelle Entschädigung besonders Betroffener und Schwerbehinderter ist die zentrale Aufgabe des Versorgungsamtes. Ursprünglich war diese Behörde nur für die Kriegsopferversorgung zuständig. Mittlerweile obliegen im zusätzlich folgende Aufgaben:

  • die Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
  • die Versorgung von Zivildienstleistenden nach dem Zivildie nstgesetz (ZDG),
  • die Versorgung bei Impfschaden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie
  • der Nachteilsausgleich bei Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem SGB IX.

Sie benötigen Hilfe in einer der obigen Angelegenheiten? Zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten. Wir vertreten Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich.

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