Ermittlungen der Polizei: Was müssen Kunden der Wohngebäudeversicherung offenbaren?

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Weil sein Wochenendhaus nebst Gartenhaus abgebrannt ist, verlangt ein Mann Ersatz von seiner Wohngebäudeversicherung. Die Polizei ermittelt wegen Brandstiftung – auch gegen den Eigentümer selbst. Als die Versicherung das erfährt, verweigert sie die Zahlung. Zu Recht?
Kurz nach Weihnachten brennen das Wochenend- und das Gartenhaus eines Versicherungsnehmers bis auf die Grundmauern ab. Die Immobilien sind zum gleitenden Neuwert versichert. Diese Konzeption bietet Versicherungsnehmer den Vorteil, dass sie ihren Verlust bei einem Schaden immer für dem Zustand entsprechend ersetzt bekommen, er vor dem Schadenfall bestanden hat – unabhängig davon, ob die Wiederherstellungskosten zwischenzeitlich gestiegen sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Versicherung zur Zahlung verpflichtet ist. Genau das aber war im vorliegenden Fall streitig. Denn schon am Abend des Brandes hatte die Polizei Ermittlungen gegen Unbekannt aufgenommen. Es stand der Verdacht der Brandstiftung im Raum.

Versicherung nimmt Eigentümer als potenziellen Täter ins Visier

Der Versicherungsnehmer wurde in diesem Zusammenhang zunächst als Zeuge vernommen. Wenige Tage später teilten die Ermittler ihm mit, dass er nun als Beschuldiger geführt werde. Diese Tatsache behielt der Mann für sich, als er sich eine Woche später mit einem Vertreter seiner Versicherung zum Ortstermin traf. Im Schadenformular gab er an, die Schadenursache sei ihm nicht bekannt.
Im März des Folgejahres stellte die Polizei das Ermittlungsverfahren ein. Der Versicherungskunde beauftragte daraufhin ein Unternehmen mit der Wiederherstellung seines Wochenendhauses. Dabei wurde vereinbart, dass der Vertrag unwirksam sein sollte, wenn der Versicherer nicht auch die Neuwertspitze reguliere.
Um das durchzusetzen hatte der Mann die Gesellschaft inzwischen verklagt, denn die verweigerte die Zahlung.

Verletzung der Offenbarungspflicht mindert Anspruch des Versicherungsnehmers

Vor dem Landgericht Stade konnte sich der Kunde mit seinem Anliegen nur zum Teil durchsetzen (Az. 3 O 260/18). Laut dem Urteil steht ihm lediglich die Zahlung des Zeitwerts zu. Die Neuwertspitze hingegen könne der nicht verlangen, da sein Schweigen zu den gegen ihn laufenden Ermittlungen eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung darstelle und zudem den Grundsatz von Treu und Glauben verletze.
Ein Versicherer, so das Gericht, könne nicht nur verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Es bestehe zudem eine Offenbarungspflicht auch ohne ausdrückliches Auskunftsverlangen, wenn es um außergewöhnliche und besonders wesentliche Informationen gehe, die das Aufklärungsinteresse so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen muss.
Das Verschweigen des Beschuldigtenstatus stelle einen solchen Umstand dar, so das LG weiter. Es müsse für jeden Versicherungsnehmer auf der Hand liegen, dass die Gesellschaft ein elementares Interesse an der Mitteilung dieses Umstandes habe. Außerdem habe der Versicherer im Formular ausdrücklich nach der Brandursache gefragt.
Das Gericht wertet das Schweigen des Kunden daher als arglistiges Handeln, da der Mann auf diese Weise versucht habe, eine Verzögerung der Regulierung zu vermeiden. Immerhin: Eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nahm das LG nicht an. Sie sei vorliegend unbillig, da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei.

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