Wohngebäudeversicherung: Wann der Makler für schlechte Beratung haftet
Der Klimawandel bewirkt, dass Unwetter auch in Deutschland immer häufiger auftreten. Wer ein Haus in einem Risikogebiet besitzt, den müssen Versicherungsmakler daher entsprechend aufklären und auf den höheren Versicherungsbedarf hinweisen.
Als Sturmtief Lambert vor einigen Wochen über Hessen wütete, waren die Folgen verheerend. Doch nicht einmal die Hälfte der Hausbesitzer dürften ausreichend für solche Fälle versichert sein. Der Grund: Bei Überschwemmung, Rückstau oder Schlammlawinen, die durch Extremwetter verursacht werden, zahlt die reguläre Wohngebäudeversicherung nicht. Wer nicht auch zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, geht im Ernstfall leer aus.
Allerdings ist es denkbar, dass sich unzureichend versicherte Schadensopfer im Fall der Fälle ihr Geld von ihrem Versicherungsmakler zurückholen – und zwar dann, wenn sie beweisen können, dass er sie unzureichend über dieses Risiko aufgeklärt hat.
Der Grund: Im Versicherungsvertragsgesetz sind nicht nur umfangreiche Dokumentations- und Beratungspflichten des Maklers niedergelegt. § 63 des Regelwerkes begründet auch Haftungsansprüche der Kunden, wenn der Makler gegen diese Pflicht verstößt.
Nicht nur Unwetter verursachen Schäden, sondern auch schlechte Beratung
Kunden, die argwöhnen, von ihrem Makler nicht ausreichend beraten worden zu sein, haben im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte. Die mangelhafte Beratung an sich – oder eine ungenügende Dokumentation des Verkaufsgesprächs.
Grundsätzlich müssen Versicherungsmakler ihre Kunden auf mögliche Risiken im Kontext der interessierenden Produkte aufklären. Dazu gehört es auch, etwaige Deckungslücken offenzulegen bzw. Produkte oder Zusatzbausteinen zu einer bestehenden Versicherung zu empfehlen, die besagte Lücken schließen.
Interessiert sich beispielsweise ein Kunde, der in einem Gebiet wohnt, das immer wieder von Überschwemmungen betroffen ist, „nur“ für eine klassische Wohngebäudeversicherung, muss er der Makler darauf hinweisen, dass ein fehelender Elementarschutz immense Deckungslücken verursacht.
Tut er das nicht, kann der Kunde im Fall der Fälle Haftungsansprüche geltend machen. Gleiches gilt, wenn Makler nicht dokumentiert hat, dass er den Kunden ausreichend aufgeklärt und ihm eine Versicherung auch gegen Naturgefahren angeboten hat.
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