Wie Versicherer und Gerichte den Begriff der Überschwemmung interpretieren…
…und warum Schäden durch Starkregen nicht ohne Weiteres von der Elementarschadenversicherung gedeckt sind. Ein Überblick.
Spätestens seit der Katastrophe im Ahrtal fragen sich viele Menschen, ob ihr Hab und Gut im Fall eines heftigen Unwetters ausreichend versichert ist. Grundsätzlich gilt: Die klassische Wohngebäudeversicherung leistet nur bei Schäden durch Feuer, Sturm oder Leitungswasser. Schäden durch Starkregen sind hingegen – wenn überhaupt – nur von der Elementarschadenversicherung abgedeckt. Eigentümer und Mieter können sie als Zusatzschutz gegen Extremwetter abschließen.
Eine solche Police versichert auch Überschwemmungen, die infolge eines Starkregens auftreten können. Das klingt erst einmal gut. Damit eine Überschwemmung im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, müssen allerdings ganz bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Die meisten Verträge definieren eine Überschwemmung als „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“ Damit die Gesellschaft für den Schaden zahlt, müssen allerdings noch weitere Vorgaben erfüllt sein: Oft wird verlangt, dass ein oberirdisches Gewässer ausgeufert ist oder Witterungsniederschläge den Schaden ausgelöst haben.
Umfassende Dokumentationen helfen, Schäden zu belegen
Während es für Geschädigte meist recht einfach ist, zu beweisen, dass es tatsächlich ein Unwetter mit Starkregen gegeben hat, wirft die Frage nach der Art des Wasserschadens schon größere Probleme auf.
Häufig sind aufwendige Gutachten erforderlich. So auch im Fall eines Hausbesitzers aus Nordrhein-Westfalen, dessen Kellerlichtschacht während eines Unwetters mit Regenwasser volllief. Das Wasser drang zudem in die Innenräume des Kellers vor und verursachte dort Schäden.
Der Mann meldete den Vorfall bei seiner Versicherung. Der Gutachter der Gesellschaft befand jedoch, dass nicht das eingedrungene Regenwasser den Schaden ausgelöst habe, sondern Grundwasser, das durch das Mauerwerk gedrungen sei. Deshalb bestünde keine Leistungspflicht des Wohngebäudeversicherers.
Der Kunde klagte – und verlor vor dem Landgericht Mönchengladbach. Da sich das Wasser nicht auf dem „Grund und Boden“ des versicherten Gebäudes angesammelt habe, liege kein Versicherungsfall vor (Az. 1 O 278/18).
Demgegenüber bejahte das Landgericht München I eine Überschwemmung im versicherungsrechtlichen Sinne in einem Fall, in dem zusätzlich zu dem auf dem Grundstück niedergehenden Platzregen auch noch von der Straßenkanalisation nicht abgeführtes Regenwasser auf das Versicherungsgrundstück floss (Az 26 O 14155/19).
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Für Versicherungsnehmer ist es oft schwierig, die Klauseln eines Vertrages richtig zu interpretieren. Vertrauen Sie bei Auseinandersetzungen mit Ihrer Elementarschadenversicherung daher auf die Kompetenz der Rechtsanwaltskanzlei Wahl.
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