Wasserschaden durch Drainagerohr – Was ist eigentlich Leitungswasser?

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Wasser, dass in Leitungen fließt, muss Leitungswasser sein. Diese nachvollziehbare Gleichung machte ein Hausbesitzer auf, der wegen eines Lecks in einem Drainagerohr einen erheblichen Wasserschaden erlitten hatte. Vor Gericht erlebte er jedoch eine böse Überraschung.
Ob nach einem Unwetter, einem Wasserrohrbruch oder, weil der Heizungsbauer gepfuscht hat: Etwa 3.000 Wasserschäden werden nach Angaben der deutschen Schadenshilfe Tag für Tag bei den hiesigen Versicherungsgesellschaften gemeldet. Je nachdem, wo die unerwünschten Fluten herkommen, können für die Regulierung des Wasserschadens jedoch unterschiedliche Versicherungen zuständig sein.
Schäden durch Leitungswasser sind normalerweise ein Fall für die Hausrat – oder die Wohngebäudeversicherung. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass Leitungswasser an einem nicht dafür vorgesehen Ort aus einer Wasserinstallation austritt und dadurch ein Schaden entsteht. Doch ist Wasser, das in einer Leitung fließt, tatsächlich immer auch als „Leitungswasser“ zu qualifizieren? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigen – und kam zu einem aus Kundensicht erstaunlichen Ergebnis.

Wasserschaden: Der feine Unterschied

Im konkreten Fall hatte der Besitzer eines Einfamilienhauses seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen, weil ein Abwasserrohr, dass außerhalb des Gebäudes verlief, gebrochen und verstopft war Dadurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Das aus der Drainage ausgetretene Wasser drang in den Keller ein und verursachte dort einen Schaden von 50 000 Euro. Die Versicherung allerdings weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Der Kunde klagte – und verlor.
Sowohl das Landgericht Amberg als auch das OLG Nürnberg stützten die Rechtsauffassung der Assekuranz und verneinten einen Leitungswasserschaden. Das Argument: Die im Außenbereich des Gebäudes verlegte Drainage versorge das Gebäude nicht mit Wasser. Ihr baulicher Zweck bestehe vielmehr ausschließlich im Sammeln und Ableiten von Schicht- und Niederschlagswasser und damit der Entwässerung des Bodens.
Von Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung könne daher nur an der Stelle gesprochen werden, an der die Drainage in das Abwasserleitungsrohr einmündet. Dort war das Wasser nicht ausgetreten. Auch die zusätzliche Versicherung gegen Bruchschäden an Rohren greife hier nicht, weil sie nur die Kosten der Rohrbruchbeseitigung decke, nicht aber Folgeschäden durch das ausgetretene Wasser umfasse (OLG Nürnberg, Az.: 8 U 3471/20)

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