Wann die Hausratversicherung eine Ersatzunterkunft bezahlen muss

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Sogenannte „Sorglos-Hausratsversicherungen“ werben damit, auch Hotelkosten zu übernehmen, wenn die eigene Immobilie nach einem Schaden unbewohnbar ist. Doch wann ist das der Fall?

Was bedeutet es, wenn eine Hausratsversicherung laut Bedingungen, „die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten … für Hotel- oder ähnliche Unterbringung“ übernimmt, sofern „die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist“?

Mit dieser Frage musste sich vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken auseinandersetzen.

Im konkreten Fall ging es um einen Kunden, der seiner Assekuranz im Juni 2018 einen Leitungswasserschaden unter der Duschtasse seiner Mietwohnung gemeldet hatte und 13 Tage später die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung einleitete: Zunächst wurden neben der Duschtasse auch ein von Schimmel befallener Kleiderschrank im Schlafzimmer sowie ein in der Wand verbauter Tresor ausgebaut. Die Kosten betrugen 572,39 Euro. Den Kleiderschrank verschob der Kunde zum an die zwischen Bad und Schlafzimmer liegende Wand, später ließ er den verschimmelten Teil für 680,68 Euro reinigen und austauschen. Ein Schuhschrank, der ebenfalls verschimmelt war, musste für 191,10 Euro ersetzt werden.

Wenig später wurden Trocknungsgeräte im Bad und im Schlafzimmer des Versicherungsnehmers aufgestellt, weitere drei Wochen danach entfernten Handwerker im Schlafzimmer den Putz. Wenig musste auch der Bodenbelag in Wohn und Badezimmer weichen. Ab November 2018 begann die Wiederherstellung der Wohnräume.

Erhebliche Arbeiten an der Substanz

In den Wochen und Monaten, in denen die Handwerker in seiner Wohnung zugange waren, mietete der Kunde für sich und seine Familie eine 125 Quadratmeter große Ferienwohnung an. Die Kosten beliefen sich auf 2.625 Euro.

Weiterhin gab er zusätzliche Handwerkerleistungen sowie ein Sachverständigengutachten in Auftrag, um klären zu lassen, ob die Maßnahmen zur Schadensbehebung ausreichend waren. Dieses Gutachten kostete 1.500,47 Euro. Mit einem weiteren Gutachten ließ er nach Abschluss der Sanierungsarbeiten klären, ob Endreinigung der Wohnung erforderlich. Kostenpunkt: 1.242,47 Euro.

Am Ende standen Forderungen von 17.732,16 Euro gegen den Versicherer im Raum, die der Kunde einzuklagen versuchte – allerdings ohne Erfolg.

Wände und Boden sind kein Hausrat

Das Gericht entschied, es sei „fernliegend“, dass die Kosten der Anmietung einer Ferienwohnung infolge der Beschädigung der Schrankrückwand und des Schuhschränkchens notwendig geworden sein könnte Ungeachtet der weiteren Voraussetzung, dass die Wohnung auch unbenutzbar geworden sein müsste, berechtigen solche geringen Hausratschäden einen Versicherungsnehmer nicht dazu, eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer anzumieten (Az. 5 U 64/22).

Dass der Leitungswasserschaden Schäden an der Gebäudesubstanz hervorgerufen haben könnte, die für sich genommen womöglich zu einer Unbewohnbarkeit der Immobilie führten, habe mit dem Leistungsversprechen der Hausratversicherung hingegen nichts zu tun.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau:

Der vorliegende Fall beweist, wie wichtig es ist, die Leistungsbereich unterschiedlicher Versicherungen (hier Hausrat- und Wohngebäudeversicherung) voneinander abzugrenzen, um im Schadensfall den richtigen Ansprechpartner in Anspruch zu nehmen. Auch Sie haben Probleme mit Ihrer Versicherung? Sprechen Sie mich an. Als Rechtsanwalt für Versicherungsrecht berate ich Sie fair und kompetent.

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