Allianz Private Krankenversicherung AG muss Kündigung akzeptieren

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Niemand soll in Deutschland ohne Krankenversicherung sein, so das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Aus diesem Grund hat dieser in § 193 Abs. 3 S. 1 VVG geregelt, dass jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet ist, bei einem zugelassenen Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst, zu unterhalten.

Eine Kündigung einer privaten Krankenversicherung ist dementsprechend nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt oder wenn die Krankenversicherung bei einem anderen Versicherer fortgeführt werden soll. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Versicherungsvertrages sind in § 205 VVG geregelt. Dort schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine Versicherung, die eine Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, nur dann gekündigt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der ebenfalls der Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3. S.1 VVG genügt (so: § 205 Abs. 6 VVG). Wörtlich heißt es dort:

„Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist …“

In einem Fall, der jüngst durch das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden wurde (Urteil 3 C 1741/22 [33] vom 11. Mai 2023), stritt sich ein Versicherungsnehmer mit der Allianz Privaten Krankenversicherung AG um die Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung. Der durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl vertretene Beklagte hatte bei der Allianz Privaten Krankenversicherung AG einen Pflichtversicherungsvertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen. Diesen Vertrag kündigte er im September 2021 mit Wirkung zum 31.12.2021.

Die Allianz Private Krankenversicherung AG bestätigte den Eingang der Kündigung am 19.10.2021 und forderte die Vorlage eines Nachweises über eine Anschlussversicherung. Diese hatte der Beklagte bereits zum 01.12.2021, also noch während des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit der Allianz Private Krankenversicherung AG, abgeschlossen.

Die Allianz ging daher von der Unwirksamkeit der Kündigung aus. Nach ihrer Lesart setze bereits der Begriff einer Anschlussversicherung voraus, dass der Versicherungsschutz aus der Anschlussversicherung erst im Anschluss, das heißt nach Beendigung des Versicherungsschutzes bei der Allianz, greife. Hier aber sei es zu einer Überschneidung von einem Monat gekommen, weshalb die Allianz Private Krankenversicherung meinte, die Kündigung als unwirksam zurückweisen zu können. In der Folge forderte sie auch für den Zeitraum Januar bis Mai 2022 weitere Beiträge vom Beklagten.

Anwaltlich vertreten durch den Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Jürgen Wahl, konnte der Beklagte die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche erfolgreich abwehren und eine Vertragsbeendigung zum 31.12.2021 durchsetzen. Das Amtsgericht Rüsselsheim hob den von der Allianz beantragten Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Allianz ab 2022 keine Versicherungsbeiträge mehr von dem Versicherungsnehmer fordern durfte, da die Versicherung zum 31.12.2021 durch wirksame Kündigung beendet war. Der bei der SIGNAL IDUNA Krankenversicherung AG neu abgeschlossene Versicherungsvertrag des Beklagten schloss nicht nur (wie vom Gesetzgeber gefordert) lückenlos an den Vertrag mit der Klägerin an, sondern es kam sogar zu einer Überschneidung von einem Monat, in dem der Beklagte Versicherungsschutz aus beiden Verträgen genoss.

Das Amtsgericht Rüsselsheim stellte zutreffend fest, dass die Doppelversicherung im Dezember 2021 kein hinreichender Grund für den Krankenversicherer sei, die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen. Grund der gesetzlichen Regelung in § 205 Abs. 6 VVG sei es, sicherzustellen, dass ein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Dies sei hier der Fall. Damit sei der Schutzfunktion zugunsten des Versicherungsnehmers Genüge getan.

Auch Versicherer machen Fehler – ein Streit mit der privaten Krankenversicherung ist dann oft vorprogrammiert. Aus diesem Grund sollte die Entscheidung einer privaten Krankenversicherung, insbesondere, wenn diese für den Versicherungsnehmer ungünstig ausfällt, niemals ohne weitere Prüfung hingenommen werden. Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie des Versicherungsrechts empfehlen wir, stets einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Prüfung zu beauftragen.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, steht Ihnen bei Fragen rund um die private Krankenversicherung gerne zur Verfügung!

Jürgen Wahl, Rechtsanwalt
Kanzlei für Medizin- und Versicherungsrecht

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