Unrechtmäßiger Rauswurf: Wie Kunden sich wehren können, wenn die Versicherung kündigt

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Versicherungen werben gerne mit ihren kundenfreundlichen Verträgen. Stellt sich allerdings heraus, dass die Bedingungen eines bestimmten Tarifs – aus Sicht der Gesellschaft – nicht mehr lohnen, versuchen sie nicht selten, diese Verträge zu kündigen. Kunden sollten das nicht klaglos hinnehmen.

Wenn Versicherungen ihren Kunden kündigen, tun sie das nicht selten auf Basis von Vertragsklauseln, die rechtlich zumindest fragwürdig sind. So war es auch in einem Fall, den unlängst das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Im konkreten Fall ging es um das Verhalten der AXA-Versicherung. Sie hatte rund 18 000 Verträge von Kunden mit einer sogenannten „Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr“ gekündigt.

Als Begründung für ihren Schritt führte die AXA an, dass der „erhebliche medizinische Fortschritt“ die Kosten drastisch erhöht habe. Von einer Kündigung wollte der Konzern nur bei solchen Versicherungsnehmern absehen, die im Jahr 2017 mindestens 58 Jahre alt waren, bereits eine Rente bezogen oder sich bereit erklärten, in eine sogenannte Existenzschutzversicherung zu wechseln.
Dieses Geschäftsgebaren rief die Verbraucherzentrale auf den Plan. Sie klagte – und erlitt in erster Instanz eine Niederlage. Im zweiten Rechtszug allerdings wendete sich das Blatt und die Versicherung unterlag.

Unfall-Kombirente: Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung?

Maßgeblich für den Ausgang des Verfahrens war die Frage, ob die Kombirente der AXA als Unfall- oder als Berufsunfähigkeitsversicherung einzuordnen ist. Die Versicherung sieht ihr Produkt als Unfallversicherung an, weshalb eine Kündigung möglich ist.

Die Verbraucherzentrale argumentierte dagegen. Die Gesellschaft habe die Unfall-Kombirente ausdrücklich als günstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung beworben und vertrieben. Als solche diene der Tarif aber der Existenzsicherung der Versicherungsnehmer. Entsprechend handle es sich in der Sache um eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Und diese darf der Versicherer nicht ordentlich kündigen.

OLG Köln geht von unwirksamer Kündigungsklausel aus

Anders als das Landgericht befand das Oberlandesgericht Köln, dass die Kündigungsklausel der AXA unwirksam sei. Ihre Formulierung sei intransparent, ihre Anwendbarkeit bei der Unfall-Kombirente unklar (Az.: 20 U 21/21).
Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Klausel bei der Unfall-Kombirente greife, würde sie dennoch von elementaren Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, so das Gericht. Es lasse sich bei der Unfall-Kombirente kaum bestreiten, dass die Interessenlage mit der einer Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichbar sei. Bei einer solchen lasse sich eine Vertragskündigung durch den Versicherer aber, insbesondere wegen einer altersbedingten Steigerung des Risikos, nicht rechtfertigen. Ausgestanden ist der Streit allerdings noch nicht. Das letzte Wort in der Sache hat nun der Bundesgerichtshof.

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