Vorerkrankung des Kunden: Ohne handfeste Beweise darf Versicherung keine Leistungen kürzen
Will eine Versicherung die Leistungen einer Lebensversicherung mit Unfallzusatzschutz kürzen, weil der Kunde unter Vorerkrankungen litt, muss sie deren Auswirkungen beweisen können.
Es klingt makaber. Aber damit eine private Unfallversicherung auch nach dem Tod ihres Kunden zahlt, muss dieser innerhalb eines Jahres nach dem Unfall an seinen Unfallverletzungen sterben. Doch gilt das auch in Fällen, in denen der Kunde an einer relevanten Vorerkrankung litt?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Witwe eines herzkranken Elektrikers entschieden, der wenige Wochen nach einem heftigen Stromschlag an Herzversagen verstorben war.
Zwei Ursachen für eine schwere Folge
Im konkreten Fall war die Frau Bezugsberechtigte der Todesfallleistung aus einer Unfallzusatzversicherung, die ihr Mann in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen hatte.
Der folgenschwere Unfall, der später zum Streit mit der Gesellschaft führen sollte, ereignete sich während der Montage. Der gelernte Elektriker hatte dabei ein Kabel aus einem Schaltschrank gezogen und einen Stromschlag erhalten. In den Tagen nach dem Unfall sah er nach Angaben seiner Frau fahl und grau aus. Auch sei ihr Mann abgeschlagen gewesen, habe viel geschlafen und über Übelkeit sowie Sehstörungen geklagt. Zwei Wochen nach dem Stromschlag verstarb er.
Eine Obduktion ergab, dass der Stromschlag Herzrhythmusstörungen und einige Infarkte ausgelöst hatte, an denen der Versicherungsnehmer schließlich gestorben war. Dennoch verweigerte die Versicherung die Zahlung der geschuldeten Leistung und verwies auf die bestehende Herzerkrankung des Kunden. Laut Sachverständigengutachten hatten sowohl dessen Herzkrankheit als auch der Stromschlag zum Tod des Elektrikers beigetragen.
Die Frau klagte die Frau und erzielte vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken zunächst einen Teilerfolg. Das Gericht erkannte ihren Anspruch grundsätzlich an, kürzte aber die Todesfallleistung um die Hälfte: Dabei bezog es sich auf die Versicherungsbedingungen, wonach die Summe zu mindern war, wenn neben dem Unfall auch Krankheiten (zu mindestens 25 Prozent) zum Tod des Versicherungsnehmers beitrugen.
Im Zweifel für den Versicherungsnehmer
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit ans OLG zurück (Az. IV ZR 70/119. Dabei bemängelten die Karlsruher Richter, dass das Versicherungsunternehmen den Verursachungsbeitrag der Krankheit nicht mit einem Grad von Gewissheit nachgewiesen habe, der „Zweifeln Schweigen gebiete.“ Dass die medizinischen Sachverständigen ein „Zusammenwirken“ der beiden Todesursachen bejaht hätten, genüge dafür nicht. Wenn aber unklar sei, ob der Anteil einer Vorerkrankung am Tod eines Kunden bei 25 Prozent oder mehr liege, komme es nicht in Betracht, die Versicherungssumme zu kürzen.
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