Gebäudeversicherung: Vorsicht bei undichten Fugen
Jeder Schaden, der durch Wasser verursacht wird, ist auch ein Wasserschaden? Mitnichten. Ein aktuelles Grundsatzurteil des BGH könnte viele Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen.
Wasserschäden sind unerfreuliche Klassiker im Bereich der Gebäudeversicherung. Gleiches gilt für den Streit, wann die Versicherung für die Trocknung und Sanierung aufkommen muss und wann nicht.
Grundsätzlich liegt ein bedingungsgemäß versicherter Leitungswasserschaden dann vor, wenn der Schaden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entsteht.
Doch wann ist das der Fall? Der Bundesgerichtshof (BGH) musste unlängst einen Fall entscheiden, in dem Wasser aufgrund einer undichten Silikonfuge im Duschbereich ins das Mauerwerk gelangte und dort einen Schaden verursachte. Das kommt häufig vor: Verschleiß, etwa durch durchgerostete Rohre sowie defekte Silikon- und Fliesenfugen macht etwa 20 Prozent der Leitungswasserschäden in Deutschland aus. Nach Angaben des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) belaufen sich allein diese Schäden auf 3,4 Milliarden Euro pro Jahr.
Nur der direkte Weg ist versichert
Nicht immer ist bei Leitungswasserschäden allerdings klar, ob die Versicherung für deren Beseitigung einstehen muss. So auch im aktuellen Fall des BGH. Wenig überraschend vertrat der Versicherungsnehmer die Auffassung, dass der Wasserschaden durch seine Versicherung zu regulieren sei. Das Argument: Es seien nicht nur die Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung, sondern auch die Dusche insgesamt als versicherte Einrichtung der Wasserversorgung zu betrachten.
Der Versicherer sah das anders – ebenso der BGH (Az.: IV ZR 236/20). Bei der Auslegung der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass eine undichte Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweise, nicht als Einrichtung der Wasserversorgung anzusehen sei. Der Kunde ging folglich leer aus.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau:
Aus Sicht der Versicherungsnehmer ist diese Urteil wenig erfreulich, zumindest aber schafft es insoweit Rechtssicherheit, als es klarstellt: Fugenschäden sind in der Wohngebäudeversicherung nur dann mitversichert, wenn sie ausdrücklich im Kleingedruckten erwähnt sind. Die akribische Lektüre der Versicherungsbedingungen wird daher noch wichtiger als bisher.
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