Posttraumatische Belastungsstörung als Fall für die private Unfallversicherung?
Wer einen Unfall erleidet, kommt oft nicht nur körperlich zu Schaden, sondern hat auch mit psychischen Langzeitfolgen zu kämpfen. Doch muss die private Unfallversicherung dafür ebenfalls geradestehen?
Private Unfallversicherungen zahlen immer dann, wenn ein Kunde durch einen Unfall zum Invaliden wird. Das ist der Fall, wenn der Betroffene dauerhaft in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt und eine Besserung des Zustands nicht zu erwarten ist.
Aber wann ist das der Fall? Mit dieser Frage musste sich unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt auseinandersetzen.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich mit seinem rechten Ellenbogen so unglücklich an einem Heizkörper gestoßen hatte, dass er eine großflächige Infektion und Dauerschäden am Arm davontrug. Zudem leidet er wegen des Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Als er auch diese gegenüber seiner Unfallversicherung geltend macht, verweigert die Assekuranz die Zahlung.
Der Mann klagte und erstritt vor dem Landgericht Frankfurt zunächst eine Zahlung von 12 500 Euro – allerdings nur wegen der körperlichen Beeinträchtigungen an seinem Arm. Für die psychischen Dauerschäden hingegen müsse die Versicherung nichts bezahlen, so das Gericht.
Der Kunde wollte das nicht hinnehmen und ging in Berufung. Doch auch vor dem OLG Frankfurt hatte er mit seinem Wunsch, die psychischen Unfallfolgen regulieren zu lassen, keinen Erfolg (Az. 7 U 88/21).
Kein Versicherungsschutz für psychische Unfallfolgen
Das Argument: Nach den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) sind krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgenommen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden. Da im konkreten Fall also nicht der Anstoß an den Heizkörper selbst zu einer Veränderung der Hirnstruktur geführt habe, sondern die posttraumatische Belastungsstörung erst als Folge der Funktionseinschränkungen am Arm aufgetreten sei, sei sie nicht versichert, selbst eine solche Entwicklung „medizinisch nachvollziehbar“ sei, so das Gericht.
Das letzte Wort in der Sache ist allerdings noch nicht gesprochen. Das Nichtzulassungsverfahren läuft vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 302/22.
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