Erweiterte Sorgfaltspflichten gewerblicher Mieter beim Aufladen elektrischer Geräte

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Es kommt immer wieder vor, dass Lithium-Ionen-Akkus, die in Smartphones und Tablets, aber auch in vielen größeren Elektrogeräten verbaut sind, in Brand geraten. Doch wann zahlen Versicherungen für die dadurch entstehenden Schäden? Diese Frage hat nun das Kammergericht Berlin entschieden.

Ob im privaten oder im gewerblichen Bereich: Es gibt wohl kaum ein Mietobjekt, in dem sich nicht zwischenzeitlich Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus befinden. Ob in Akkuschraubern oder Digitalkameras, in Gartengeräten oder Elektroautos: Die wiederaufladbaren Batterien gehören längst zum Alltag. Das wirft die Frage auf, welche Vorsichtsmaßnahmen beim Ladevorgang zu beachten sind und wer haftet, wenn ein (unsachgemäß gelagerter) Akku in Brand gerät.

Sozialadäquanz alleine ist kein Kriterium

Diese Frage musste unlängst das Kammergericht Berlin im Fall eines Mannes beantworten, der in den von ihm gemieteten Gewerberäumen diverse Akkus auf einem Holzregal geladen hatte. Diese fingen Feuer und richteten einen erheblichen Schaden an, den zunächst die Inhaltsversicherung des Vermieters regulierte.

Später allerdings nahm die Assekuranz den Mieter in Regress. Dieser habe die Akkus nicht auf dem leicht entflammbaren Regal aufladen dürfen. Zudem habe er einen Akku verwendet, der nicht den Spezifikationen des Ladegeräts entsprach. Für diese Sorgfaltspflichtverletzungen müsse er geradestehen und daher selbst für den Schaden aufkommen.

Der Mann widersprach – auch vor Gericht. Er argumentierte, das Laden von Akkus sei inzwischen eine Handlung des täglichen Lebens, und es sei „nicht unüblich, dass Akkus in Ladegeräten fremder Hersteller“ geladen würden.  Einen technischen Defekt der Akkus habe er nicht erkennen können. Überdies habe der Ladenvorgang, anders als von der Versicherung behauptet, nicht in einer brandgefährlichen Umgebung stattgefunden.

Brandgefahr von Akkus muss bekannt sein

Mit diesem Vortrag hatte der Mieter aber weder in der ersten och in der zweiten Instanz Erfolg. Beide Gerichte entschieden vielmehr, dass der Mann für den Schaden in Höhe von 73.518 Euro haften müsse. Das Laden von Akkus auf einer brennbaren Unterlage wie einem Holzregal stelle eine deutliche Pflichtverletzung dar. Spätestens seit der koreanische Elektrohersteller Samsung im Jahr 2016 einen großangelegten Rückruf gestartet hatte, müssten die von Lithium-Ionen-Akkus ausgehenden Brandgefahren allgemein bekannt sein.

Weiterhin differenzierte das Gerichte zwischen dem Laden von kleineren Akkus, die in Geräten wie Tablets und Mobiltelefonen verwendet werden, und dem Laden leistungsstärkerer und größerer 18-Volt-Akkus, wie sie im vorliegenden Fall betroffen waren. Während das Laden ersterer auch auf Schreibtischen und in Wohnräumen tatsächlich als sozialadäquat betrachtet werden könne, erfordere das Laden von größeren Akkus besondere Vorsichtsmaßnahmen und eine sicherere Umgebung, um das Risiko von Brandschäden zu minimieren (KG Berlin, Az. 8 U 24/22).

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Auch wenn der vorliegende Fall nur den Bereich der Gewerbemiete betrifft und das Gericht zwischen kleinen und besonders leistungsstarke Akkus differenziert, belegt der Fall doch die Wichtigkeit, beim Umgang mit elektronischen Geräten vorsichtig zu agieren. Ihre Versicherung verweigert die Regulierung eines Schadens? Sprechen Sie mich an. Als spezialisierter Rechtsanwalt berate ich Sie in allen Fragen des Versicherungsrechts.

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