Spielzeug-Hubschrauber explodiert in Mietwohnung: Welche Versicherung muss den Schaden regulieren?

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Wer für seine Kinder gebrauchte Elektrospielzeuge kauft, handelt nachhaltig. Versicherungsrechtlich können Second-Hand-Geräte allerdings Probleme verursachen. Vor allem, wenn es zu folgenschweren Unfällen kommt.

Im Keller eines Mietshauses bricht ein Feuer aus. Zwar lässt sich das Gebäude retten, der Keller und auch das Treppenhaus sind aber stark verrußt. Die Sanierungskosten belaufen sich auf mehr als 30 000 Euro.

Dass ein Versicherungsfall vorliegt, ist klar. Die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers will den Schaden allerdings nicht alleine regulieren, sondern auch die Haftpflichtversicherung betroffenen Mieters ins Boot holen.

Der nämlich hatte den Brand verursacht, weil er in seinem Keller einen Spielzeughubschrauber auflud, dessen Akku explodierte. Das Gerät hatte der Mann zuvor für acht Euro bei einer Recycling-Börse erworben. Den Ladevorgang hatte er nicht überwacht. Zudem hatte er das Gerät auf einem Wäschetrockner in unmittelbarer Nähe brennbarer Textilien gestellt.

Welche Versicherung ist in der Pflicht?

Angesichts dieser Umstände kam es zwischen den Versicherungen des Vermieters und des Mieters zum Streit. Zwar waren beide dem sogenannten dem Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. beigetreten. Dieses soll die Abwicklung von Ansprüchen zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherern erleichtern, wenn haftpflichtversicherte Mieter einen in der Gebäudeversicherung des Vermieters versicherten Schaden fahrlässig verursachen.

Nun allerdings galt es zu klären, ob man dem Mieter im konkreten Fall eine solche Fahrlässigkeit vorwerfen konnte, weil er den gebrauchten Akku unbeaufsichtigt laden ließ.

Gebrauchte Akkus sind gefährlicher als neue

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg führte dazu zunächst aus, dass die Brandgefahr beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus extrem gering sei. Das habe die Anhörung eines Sachverständigen ergeben. Allerdings habe der Experte auch ausgeführt, dass die Explosionsgefahr in einigen Konstellationen deutlich steigen könne. Denkbar sei eine solche Risikoerhöhung zum Beispiel bei einer vorangegangenen Tiefenentladung des Akkus. Gleiches gelte bei älteren oder beschädigten Geräten.
Vor diesem Hintergrund bejahte das OLG, wie auch die Vorinstanz, ein objektiv (leicht) fahrlässiges Verhalten des Mieters. Dieser habe den Spielzeughubschrauber nebst Akku nicht nur gebraucht in einer Recycling-Börse erworben und dafür lediglich acht Euro gezahlt. Das Gerät kam zudem ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung und war nicht originalverpackt. Der Mann habe daher weder Kenntnisse über eventuelle Vorschäden es Helikopters sowie die die Qualität des verbauten Akkus gehabt. Auch dessen Alter oder eine bereits eingetretene Tiefentladung seien ihm nicht bekannt gewesen.

Weiter führte das Gericht aus, dass der Mieter im konkreten Fall hätte einkalkulieren müssen, dass der Akku womöglich beschädigt war, da Spielzeughelikopter erfahrungsgemäß abstürzen könnten. Der Mieter habe den Helikopter in Anbetracht dessen nur in einer nicht brennbaren Umgebung laden dürfen. Weil er ihn dennoch auf den Wäschetrockner stellte musste seine Versicherung die Hälfte des Schadens übernehmen (OLG Bamberg, Az. 1 U 34/19).

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