Defekte Photovoltaik -Anlage: Wann muss die Versicherung bezahlen?

Nicht nur Unwetter, auch Materialfehler können Solaranlagen auf Hausdächern unbrauchbar [...]

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlich am:

4. Juli 2022

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Nicht nur Unwetter, auch Materialfehler können Solaranlagen auf Hausdächern unbrauchbar machen. Doch selbst wer eine Versicherung besitzt, kann nicht in jedem Fall darauf bauen, dass der Schaden ersetzt wird.

Ob es darum geht, den eigenen C02-Fußabdruck zu verkleinern oder den dramatisch steigenden Energiepreisen zu trotzen: Immer mehr Menschen installieren eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach. Allein 2021 waren es nach Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft etwa 240.000 neue Systeme. 2020 lag der Wert noch bei 184.000.

Die Ersparnis durch den selbstproduzierten Strom kann allerdings schnell dahin sein, wenn die Module – etwa nach einem schweren Unwetter – beschädigt werden. Die meisten Eigentümer dürften daher auf einen umfassenden Versicherungsschutz bedacht sein, sei es im Rahmen einer Spezialpolice oder über die Wohngebäudeversicherung.

Doch selbst wer das Menschenmögliche getan hat, um unerwartete Kosten zu vermeiden, kann böse Überraschungen erleben. Das belegt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg (Az: 8 U 242/22).

Wenn trotz Garantie enorme Kosten entstehen….

Im konkreten Fall hatte ein Hauseigentümer insgesamt 750 Solarmodule auf seinem Dach installiert. Acht Jahre lang produzierte die Anlage wie gewünscht grünen Strom, dann zeigten sich die Folgen eines von Anfang an bestehenden Materialfehlers. Dieser hatte Feuchtigkeit in das System eindringen lassen, so dass es unbrauchbar wurde.

Zwar übernahm der Hersteller Kosten für die Anschaffung und Lieferung der neuen Module im Rahmen der Garantie. Für den Austausch Anlage auf seinem Dach musste der Hauseigentümer jedoch selbst aufkommen. Die Summe von 18.500 Euro verlangte er anschließend von seiner Versicherung erstattet.

Die Wohngebäudeversicherung verweigerte jedoch die Zahlung. Da der Materialfehler bereits bei Vertragsschluss vorgelegen habe, sei er nicht versichert.
Der Kunde widersprach mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen, die eine Allgefahrendeckung beinhalteten. Zudem seien nach den Bedingungen auch Material- und Konstruktionsfehler vom Versicherungsschutz umfasst.

Der feine Unterschied zwischen Mangel und Schaden

Mit seinem Anliegen scheiterte der Mann sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Wie schon das Landgericht Nürnberg-Fürth befand auch das OLG Nürnberg, dass die Voraussetzungen für eine Zahlung der Versicherung nicht erfüllt seien. Eine solche setze stets das Eintreten eines Sachschadens voraus, also die unvorhersehbar eintretende Beschädigung einer Sache. Die mangelhafte Herstellung sei hingegen weder versichert noch versicherbar. Es müsse insofern klar zwischen Sachschaden und Sachmangel unterschieden werden.

Da die Module vorliegend falsch konstruiert waren, liege eindeutig ein Sachmangel vor, so dass kein Versicherungsschutz bestehe.

Der Mann blieb auf den neuerlichen Installationskosten sitzen.

 

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