Versicherungsrecht: Wenn ein Job nicht zum Leben reicht, hat das auch Folgen für die Berufsunfähigkeitsversicherung

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Tagsüber im Büro, abends Nachtportier im Hotel: Immer mehr Menschen bessern mit einem Zweitjob ihre Haushaltskasse auf. Doch welche Profession ist in solchen Fällen die entscheidende für den BU-Schutz? Ein Überblick.

Der Beruf ist der Dreh- und Angelpunkt beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung und im Leistungsfall. Was ein Versicherungsnehmer tut, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, ist nicht nur wichtig, um einstufen zu können, wie hoch der Beitrag ausfällt. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit ist auch der maßgebliche Parameter bei der Frage, ob ein Kunde tatsächlich berufsunfähig ist, oder nicht. Und damit entscheidend dafür, ob eine Rente fliest.

Von Schreibtischtätern und Hochrisiko-Gruppen

Um die Prämien kalkulieren zu können teilen die Gesellschaften Interessenten daher – unabhängig von deren persönlichen Risiko –einer sogenannten Gefahrenklasse zugeordnet. Wer einen Bürojob mit geringer körperlicher Belastung hat daher oft bessere Chancen, eine bezahlbare Police zu erhalten, als jene, die körperlich fordernde oder sogar extrem gefährliche Berufe ausüben.

Eine wichtige Rolle spielt zudem die statistische Wahrscheinlichkeit, im Job zu erkranken bzw. psychische Probleme zu entwickeln. Entsprechend finden sich zum Beispiel Lehrer – je nach Gesellschaft – in einer höheren Risikogruppe wieder als etwa Notare und Rechtsanwälte. Doch was gilt eigentlich, wenn ein Versicherter nicht nur einen, sondern mehrere Berufe hat?

Nicht jede Nebentätigkeit ist ein Beruf

Zunächst ist zu beachten, dass als Beruf im Sinne der Versicherung nur solche Tätigkeiten gelten, die auf Dauer angelegt sind, freiwillig ausgeübt werden und den Lebensstandard des Kunden prägen. Wenn eines dieser Merkmale nicht gegeben ist, wird er im Leistungsfall nicht geprüft. Ein Rechtsanwalt, der sich in seiner Freizeit ab und zu als Bergführer für den Alpenverein verdingt, muss daher nur einen Beruf angeben – und zwar die juristische Tätigkeit.

Etwas anderes gilt hingegen für eine Rechtsanwaltsgehilfin, die in Teilzeit in der Kanzlei arbeitet und abends in einem Restaurant bedient. In einer solchen Konstellation sind beide Berufe für die BU-Versicherung relevant. Entsprechend müssen sie beim Antrag angegeben werden.

Entwickelt besagte Versicherungsnehmerin dann gesundheitliche Probleme und stellt einen Leistungsantrag bei ihrer BU-Versicherung, wird diese auf einen durchschnittlichen Arbeitstag der Kundin abstellen. Entscheidend ist also nicht nur Fähigkeit, Büroarbeiten zu verrichten. Auch Anforderungen des Schichtbetriebs in der Gastronomie müssen in die Bewertung mit einfließen.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Wer mehr als nur einen Beruf ausübt oder plant, den Job zu wechseln steht in Sachen Berufsunfähigkeitsversicherung oft vor besonderen Herausforderungen. Um folgenschwere Fehler zu vermeiden, sollten sich Versicherungsnehmer dafür frühzeitig juristisch beraten lassen. Sie haben Fragen? Treten Sie gerne mit mir in Kontakt.

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