Rechtsanwalt Wahl erstreitet für Mandanten 16 000 Euro in Verfahren gegen die Allianz

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Dass Staatsdiener von ihrem Dienstherrn auch während der Pension noch Beihilfe beziehen, ist einerseits vorteilhaft. Das komplizierte System führt aber immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen.

Eigentlich ist es eine schöne Sache: Der Staat kümmert sich um seine Bedienstete auch dann, wenn diese krank oder pflegebedürftig sind. Und er gewährt ihnen einen üppigen Zuschuss zu den tatsächlichen Behandlungs- oder Pflegekosten: die sogenannte Beihilfe.

Deren Höhe kann je nach Bundesland variieren. Meist steht Beamtinnen und Beamten aber ein Zuschuss von mindestens 50 Prozent zu den Krankheitskosten zu, bei Pensionären sind es sogar 70 Prozent. Im Ergebnis müssen die Betroffenen also nur noch die Restkosten über ihre private Krankenversicherung absichern. Attraktiv ist es auch, dass die Beihilfe selbst für den Ehepartner oder die Kinder fließen kann.

Versicherung muss beihilfekonform erfolgen

Da die genaue Ausgestaltung kompliziert ist, ergeben sich in der Praxis aber immer wieder Probleme. So auch im Fall eines einstigen Hochschullehrers, von dem seine Versicherung eine fünfstellige Summe verlangte, weil sie jahrelang zu viel gezahlt hatte.

Der Hintergrund: Der Mann und seine Frau waren jahrelang im falschen Tarif versichert. Dies hatte zur Folge, dass ihr Beihilfeanspruch nicht berücksichtigt wurde. Als der Fehler auffiel, ließ die Assekuranz ihre inzwischen hochbetagten Kunden einen „Antrag auf Änderung der Pflegeversicherung“ unterschreiben, aufgrund derer das Paar nun rückwirkend in im richtigen Tarif versichert war.

Wenig später forderte die Gesellschaft von dem Mann die zu viel gezahlten Pflegeleistungen für dessen Frau zurück. Aufgrund des Beihilfeanspruchs und der rückwirkende Änderung Tarifs habe diese nur noch einen Anspruch in Höhe von 30 Prozent der Leistungen – den Rest solle der Kunde bitte erstatten.

Obwohl die Universität als einstige Arbeitgeber des Versicherten inzwischen ihren Anteil an den Kosten übernommen hatte, sah sich der Mann außerstande, die Forderungen der Versicherung zu erfüllen, zumal die Versicherung nun die Aufrechnung erklärte und dem Kunden dadurch ein Schaden von mehr als 16 000 Euro entstand.

Mithilfe von Rechtsanwalt für Versicherungsrecht Jürgen Wahl in Hanau gelang es dem Mann jedoch, erfolgreich gegen die Allianz zu klagen und sich sein Geld zurückzuholen.

„Kaum vertretbare“ Rechtsauffassung der Allianz

Das Sozialgericht Darmstadt befand, dass die Versicherung mit ihrem Vorschlag zur rückwirkenden Vertragsumstellung ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Kunden verletzt habe, da sie in ihrem Schreiben nur die diesen positiven, nicht aber die für ihn nachteiligen Auswirkungen dieser Vertragsänderung erwähnte. Auch die Ausführungen der Versicherung, eine solche Vertragsänderung sei aus rechtlichen Gründen geboten gewesen, wies das Gericht als falsch zurück.
Da die Versicherung zudem selbst Anlass zu der Klage gegeben habe, weil sich im Vorfeld nicht um die Aufklärung des Falles und eine Streitbeilegung im Vorfeld bemüht habe, musste sie zudem die Kosten des Verfahrens tragen (Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 6 P 67/20)

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