Bundesgerichtshof begrenzt Widerrufsrecht von Lebensversicherungskunden

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Belehren Versicherer ihre Kunden nicht ausreichend über deren Widerrufsrecht, hat dieses länger Bestand als die üblichen zwei Wochen. Eigentlich. Denn nun hat der BGH die Rechte der Kunden wieder eingeschränkt. Was das Urteil bedeutet.

Leben in Deutschland ist teuer geworden. So teuer, dass nicht wenige Versicherungskunden überlegen, ihre Rentenversicherung oder Lebensversicherungen zurückzukaufen. In der Regel ist das allerdings ein dramatisches Verlustgeschäft. Denn Kunden, die ihre Verträge nicht bis zu Ende der Laufzeit durchhalten, bekommen von den Gesellschaften bei Weitem nicht die gesamten bislang eingezahlten Beiträge zurück. Stattdessen dürfen Allianz&Co. die zum Teil hohen Makler- und Verwaltungskosten von der Rückzahlungssumme abziehen.

Wer wirklich sein gesamtes Geld zurückhaben will, muss daher seinen Vertrag widerrufen. Das geht im Normalfall zwar nur in den ersten beiden Wochen nach Vertragsschluss. Da jedoch viele Gesellschaften ihre Kunden unzureichend über ihre Rechte belehrt haben, profitierten in den vergangenen Jahren etliche Kunden von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Wer zwischen dem 29.07.1994 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hatte, konnte diese im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung deutlich länger widerrufen und sich so die gesamten Beiträge nebst Zinsen zurückholen – ohne Abzug der Verwaltungskosten.

Mit einem aktuellen hat der BGH die Rechte der Versicherungsnehmer nun aber wieder begrenzt (Az. IV ZR 353/21). Danach ist ein nur geringfügiger Belehrungsfehler des Versicherers kein Grund für eine Rückabwicklung des Vertrages – der Kunde bleibt in diesem Fall also an seine Police gebunden bzw. muss sie, so gewünscht, zu den regulären Bedingungen zurückkaufen.

Manche Formfehler lassen sich vernachlässigen

Konkret ging es um den Fall einer Frau, die im Jahr 2002 jeweils eine Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen hatte. Die beiden Policen kündigte sie 2016 und 2017.

Ein Jahr später allerdings besann sie sich auf die Rechtsprechung des BGH und wollte die Verträge stattdessen lieber rückabwickeln lassen. Sie argumentierte, dass ihr dieses Recht weiterhin zustehe, da sie von der Gesellschaft unzureichend über ihr Widerspruchsrecht informiert worden sei. Zwar habe sie eine Belehrung ausgehändigt bekommen, allerdings sollte der Widerruf demnach in Schriftform mit (eigenhändiger) Unterschrift erfolgen, während auf Basis der damaligen Gesetzeslage die sogenannte Textform (und damit auch eine E-Mail ohne Unterschrift) ausreichend gewesen wäre.

Die Karlsruher Richter entschieden den Streit jedoch zugunsten der Versicherung. Sie befanden, dass die nachträgliche Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Frau gegen Treu und Glauben verstoße. Der Grund: Der Belehrungsfehler war so geringfügig, dass er der Frau nicht die Möglichkeit genommen hatte, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

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