Teil-Kasko-Versicherung: Wer zahlt bei Verdacht eines vorgetäuschten Diebstahls?

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Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, oft allerdings steht im Prozess Aussage gegen Aussage. Nun hat des OLG Hamm entschieden, welche Indizien eindeutig gegen den Versicherungskunden sprechen.

Wer es schon einmal erlebt hat, kennt das Gefühl. Das ungläubige Staunen, bevor die Wut einsetzt, weil das Auto aufgebrochen und Radio, Navi und Wertgegenstände gestohlen wurden. Besonders bitter: Für viele Geschädigte beginnt nach dem ersten großen Schreck gleich der nächste Ärger: Denn die Versichrungen zahlen meist nur den Zeitwert der gestohlenen Gegenstände.
In einem Fall, den vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden hatte, verweigerte die Assekuranz die Regulierung des Schadens sogar ganz. Ein Kunde hatte der Gesellschaft den Bordmonitor und das Radio-Navigationsteil seines Autos als gestohlen gemeldet und verlangte mehr als 6000 Euro Schadenersatz. Die sehr überschaubaren, aber untypischen Schäden am Auto machten den Kasko-Versicherer allerdings stutzig.
Zum einen hatte der Ausbau von Navi und Monitor keinerlei Schäden verursacht. Zudem waren die (vermeintlichen) Diebe offenbar mit extremer Umsicht vorgegangen: Nachdem sie sie die Scheinwerfer demontiert hatte, setzten sie die passenden Schrauben direkt wieder ein – und das, obwohl die Safe-Lock-Funktion des Autos eingeschaltet war.
Untypisch für einen Diebstahl war zudem die Tatsache, dass das Fenster des Fahrzeugs zwar eingeschlagen, der untere Teil der Scheibe aber noch vorhanden war. Die Versicherung ging angesichts all dieser Ungereimtheiten von einem vorgetäuschten Diebstahl vor und verweigerte die Zahlung.
Der Versicherungsnehmer klagte. Er hatte aber weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.

Nicht vorstellbarer Tatverlauf

„Soweit das Landgericht seine Feststellungen (…) auf den beschädigungslosen Ausbau des Bordmonitors und des Radionavigationsbedienteils, auf das Indiz der Wiedereinsetzung von Schrauben nach Demontage der Scheinwerfer sowie auf das Indiz des Eindringens in das Fahrzeug trotz funktionierender Safe-Lock-Funktion gestützt hat, begründen bereits diese drei Indizien in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Kfz-Einbruchsdiebstahls“, heißt es in der Entscheidung des OLG Hamm (Az. 6 U 138/19).
Ferner führte das Gericht aus, es sei „nicht vorstellbar, wie eine Person durch das entstandene Loch in das Fahrzeug geklettert sein soll, ohne den unteren Bereich der eingeschlagene Scheibe beiseite zu drücken. Auch hätte ein Dieb wegen des Safe-Lock-Systems den innen liegenden Türöffner gar nicht betätigen können. Die Schlussfolgerung der Richter: Ohne Schlüssel habe der vermeintliche Täter nicht ins Fahrzeug gelangen können.
Damit schloss sich auch das OLG Hamm der Auffassung der Versicherung an, dass der Diebstahl vorgetäuscht war. Der Kunde ging leer aus.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Versicherungsrecht in Hanau:

Wer gegenüber seiner Versicherung bewusst wahrheitswidrige Angaben macht oder gar einen Versicherungsfall vortäuscht, muss nicht nur damit rechnen, dass die Versicherung die Schadensregulierung verweigert. Er riskiert auch die Kündigung seines Vertrags und eine Strafanzeige wegen Betrugs.

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