Kfz-Versicherung: Verlassen der Unfallstelle kostet Vollkaskoschutz – und 22.000 Euro

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Keine Verletzten und nur ein Blechschaden: Wer nach einem vermeintlich leichteren Autounfall erst einmal tatenlos bleibt, statt direkt die Versicherung zu kontaktieren, zahlt den Schaden aus eigener Tasche – und macht sich womöglich sogar strafbar. Das hat das OLG Koblenz entschieden.

Woran es lag, dass er bei Tempo 100 auf der Autobahn die Leitplanke touchierte, ist nicht geklärt. Der Blechschaden war jedoch beträchtlich: Stolze 22 000 Euro musste der Unfallfahrer in die Reparatur seines Wagens investieren – ohne Unterstützung seiner Vollkaskoversicherung.
Die nämlich hatte im konkreten Fall die Zahlung verweigert, weil der Versicherungsnehmer den Schaden zu spät gemeldet und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Konkret war der Unfallfahrer, nachdem er auf mit der Leitplanke kollidiert war, erst einmal weitergefahren. Zwar hatte er wenig später auf einem Rastplatz den Schaden besichtigt, dann aber die Fahrt fortsetzt, ohne die Polizei bzw. seine Kaskoversicherung zu informieren. Dieser hatte er den Schaden erst vier Tage später gemeldet.

Warum Versicherte die Wartepflicht sehr ernst nehmen sollten

Die Versicherung verweigerte daraufhin die Leistung und verwies auf Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB). Darin heißt es unter anderem:
„Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen“.
Dadurch, dass der Mann den Unfallort verlassen und den Schaden erst Tage nach dem Unfall gemeldet habe, habe er gegen die AKB verstoßen und damit keinen Anspruch mehr auf die Regulierung seines Schadens, so das Argument der Gesellschaft.

Kaskoversicherung zahlt nicht: Klage bleibt erfolglos

Der Versicherungsnehmer wollte das nicht hinnehmen und klagte. Am Ende aber ging er leer aus.
Das OLG teilte die rechtliche Auffassung der Assekuranz und befand: Ein Fahrer verletzt die in den AKB festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht. Davon sei im konkreten Fall auszugehen: Aufgrund des erheblichen Schadens am Auto sei es naheliegend, dass durch die Kollision auch ein „nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke“ entstanden sei. Daher hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen, so das Gericht.
Zudem sei ihm vorzuwerfen, dass er an der nächstmöglichen regulären Halte-Möglichkeit, dem Rastplatz, weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung kontaktiert habe. Dadurch habe er es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen. Entsprechend entfalle deren Pflicht zur Schadensregulierung.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Kfz-Versicherung:

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass die Bewertung eines Schadens durch den Unfallfahrer selbst extrem riskant ist. Daher ist es ratsam, selbst bei vermeintlich überschaubaren Schäden zunächst am Unfallort zu bleiben. Wer weiterfährt, ohne Polizei bzw. seine Kaskoversicherung zu informieren, verletzt damit womöglich die Wartepflicht und riskiert seinen Versicherungsschutz.

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