Unfallversicherung: Grundsatzurteil zum Versicherungsschutz im Homeoffice

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Ist im Homeoffice nur versichert, wer eine private Unfallpolice besitzt? Denkbar, aber nicht zwingend, hat nun das Bundessozialgericht entschieden. Über ein wichtiges Urteil und seine Tücken…

Arbeitnehmer, aber auch Schüler, Studenten und Auszubildende sind auf Weg zur Arbeit oder zu ihrer Ausbildungsstätte durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wer sich beim Sturz vom Fahrrad das Bein bricht oder bei einem Autounfall zu Schaden kommt, kommt daher in den Genuss umfassender Leistungen, sowohl was die Rehabilitation als auch etwaige Renten angeht.
Die Pandemie hat aber auch in diesem Versicherungsbereich viele Fragen aufgeworfen. Unklar ist zum Beispiel, was eigentlich der Arbeitsweg ist, wenn ein Beschäftigter im Homeoffice arbeitet. Sind dann auch Unfälle versichert, die sich auf dem Weg vom Bett zum Küchentisch ereignen?

Verhängnisvoller Sturz im Homeoffice

Zu dieser Frage gibt es nun ein höchstrichterliches Urteil. Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich mit dem Fall eines Gebietsverkaufsleiters im Außendienst befassen, der einen Teil seiner Arbeit im heimischen Büro leistete. Um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, musste der Mann lediglich sein Bett verlassen und über eine Wendeltreppe zu seinem Schreibtisch hinabsteigen.
Eben jene Wendeltreppe wurde ihm allerdings zum Verhängnis Er rutschte aus, stürzte und brach sich bei der unsanften Landung einen Brustwirbel. Da der Unfall auf dem Weg zum Dienst passiert war, machte er ihn als Arbeitsunfall bei seiner Berufsgenossenschaft geltend. Diese aber sah sich nicht in der Pflicht und lehnte die Leistungen ab.
Der Mann klagte. In erster Instanz hatte er Erfolg, in der zweiten Instanz konnte die Berufsgenossenschaft sich durchsetzen. Vor dem BSG wendete sich das Blatt nun wieder zugunsten des Verunglückten (Az. B 2 U 4/21 R). Die Kasseler Richter werteten den Sturz auf der Treppe wird als Arbeitsunfall.

Wichtige Differenzierung

Gesetzliche Grundlage des Urteils ist Paragraf 8 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Norm legt fest, dass nur das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Arbeit als Arbeitsunfall versichert ist. Laut BSG ist ein solcher Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden.
Elementar für die Einordnung als Arbeitsunfall ist es allerdings, dass der Betreffende den Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme zurücklegt– und zwar für eine unmittelbar dem Unternehmen dienende Tätigkeit. Wohl auch deshalb wies der Außendienstler vor Gericht deutlich darauf hin, dass er an seinem Heimarbeitsplatz stets unmittelbar mit der Arbeit beginne und das Frühstück ausfallen lasse.
Diesen Hinweis griff das Gericht in seiner Urteilsbegründung auf. Hätte sich der Mann erst zum Frühstücken am Tisch niedergelassen, hätte die Berufsgenossenschaft also nicht leisten müssen. Der versicherte Weg muss vielmehr auch im Homeoffice der Weg zur Arbeitsaufnahme sein.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau:

Auch wenn gewisse Unwägbarkeiten bleiben, ist das Urteil des BSG zu begrüßen. Ein Arbeitnehmer im Homeoffice darf versicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt sein als ein Arbeitnehmer im Betrieb. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsweg extrem verkürzt ist, weil er nur aus wenigen Metern zwischen Bett und Schreibtisch besteht.

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