Relais Attack auf elektrisches Garagentor: Rechtsanwalt Jürgen Wahl erstreitet Sieg gegen Hausratversicherung
Dass Kriminelle die Funksignale von Schlüssellossystems abfangen und so Autos ohne Einbruchsspuren ausräumen, ist inzwischen (leider) bekannt. Gleiches gilt für die Probleme, die sich dann oft mit der Versicherung ergeben. Umso erfreulicher, dass Rechtsanwalt Wahl in einem ähnlich gelagerten Fall – allerdings bei einem Einbruchsdiebstahl in einer Immobilie – für seinen Mandanten einen Sieg gegen dessen Hausratversicherung erringen konnte.
Nachdem aus seiner Garage mehrere hochwertige Fahrräder nebst Werkzeug gestohlen worden waren, meldete ein Versicherungsnehmer den Fall seiner Hausratversicherung und machte einen Schaden von rund 12 000 Euro geltend. Zwar wies das elektrische Garagentor des Kunden keinerlei Beschädigungen auf. Der Kunde betonte allerdings, dass er das Tor am Abend vor dem Diebstahl geschlossen, am nächsten Morgen aber dennoch das Fehlen seines Eigentums festgestellt habe.
Die Versicherung verweigerte die Leistung, da vorliegend kein Einbruchsdiebstahl nachzuweisen sei. Damit argumentierte die Gesellschaft wie das Amtsgericht München, das bei einem vergleichbaren Diebstahl aus einem Auto ein „Aufbrechen“ des Fahrzeugs und damit einen Versicherungsfall verneinte (Az. 274 C 7752/19).
Umdenken zugunsten des Geschädigten
Vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Wahl konnte der Kunde seien Ansprüche im vorliegenden Fall aber durchsetzen. Das Landgericht Darmstadt gelangte nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass es technisch möglich sei, dass Unbefugte das reproduzierte Signal kopiert bzw. sich beschafft und es wie ein normales Signal des originären Garagentoröffners benutzt haben könnten.
Diese bei Autos verwendete „Relay-Attack“-Methode hebt sich von anderen Diebstahlmethoden dadurch ab, dass sie keine klassischen Einbruchspuren hinterlässt. Doch darf dieses Vorgehen der Kriminellen wirklich zulasten der Versicherten gehen?
Relais Attack: Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers
Nein, entschied das LG Darmstadt. Vielmehr erschien es der Kammer sachgerecht, die Rechtsfigur „des Beweises für das äußere Bild“ anzuwenden. Demzufolge sei im konkreten Fall kein „stimmiges Einbruchbild“ zu verlangen. Stattdessen müsse der Versicherungsnehmer nur darlegen und beweisen, dass er die Garage tatsächlich verschlossen hat und dass nicht versicherte Möglichkeiten der Entwendung seines Eigentums nicht in Betracht kommen (Az. 26 O 268/21).
Diese Voraussetzung das das Gericht vorliegend als erfüllt an.
Da die Fahrräder, die entwendet wurden, zudem unstreitig zum versicherten Hausrat und die Garage zum versicherten Grundstück zählt, musste die Versicherung den vollen Schaden regulieren.
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