Der Mitwirkungsanteil in der privaten Unfallversicherung

()

Wer nach einem Unfall bleibende Schäden davonträgt, dem muss seine Unfallversicherung die vereinbarte Summe zahlen? Nicht unbedingt. Oft verhindern tückische Klauseln wie zum Mitwirkungsanteil im Vertrag, dass Kunden die volle Leistung erhalten.

Grundsätzlich gilt: Eine private Unfallversicherung muss nur zahlen, wenn ein Kunde nach einem Unfall dauerhafte Schäden davonträgt und dadurch einen bestimmten Invaliditätsgrad erreicht. Das klingt nach einer eindeutigen Regelung. Die Praxis zeichnet jedoch ein anderes Bild. Denn je nach Vertragsgestaltung kommt es immer wieder vor, dass die Versicherungen ihre Leistungen zusammenstreichen – zum Beispiel, wenn Kunde schon vor seinem Unfall mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte.

Eine solche Leistungskürzung ist immer dann möglich, wenn der Vertrag einen sogenannten Mitwirkungsanteil enthält. Dan prüft die Gesellschaft nach einem Unfall, ob der Versicherte eine Mitschuld an den dadurch verursachten bleibenden Schäden trägt bzw. ob eine Vorerkrankung die Invalidität mitverursacht oder zumindest begünstigt hat. Wenn ja, kann die Assekuranz die Auszahlungssumme in dem Verhältnis kürzen, in dem die Vorschädigung zur Invalidität des Kunden beigetragen hat.

Auch klassische Volkskrankheiten können Versicherungsleistungen schmälern

Leidet ein Kunde zum Beispiel unter einer Muskelkrankheit oder ist er Diabetiker, muss er bei einer folgenschweren Beinverletzung damit rechnen, dass sein Versicherer die Leistung kürzt. Denn die Muskelkrankheit hat die Funktionsfähigkeit des Beines schon vor dem Unfall eingeschränkt und der Diabetes wirkt sich negativ auf die Wundheilung aus.

Zwar interessieren sich die Gesellschaften für den Mitwirkungsanteil normalerweise erst, wenn dieser 25 Prozent übersteigt. Dennoch können die Folgen einer solchen Prüfung sehr unerfreulich sein. Denn sollte der Gutachter eine Mitwirkung bejahen, verringern sich Invaliditätsgrad und Auszahlungssumme ebenfalls um den vom Sachverständigen angenommenen Prozentwert. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde bei einem Unfall zu Tode gekommen ist.

Ein Beispiel: Herbert Erdmann wird vom Hund seines Nachbarn ins Bein gebissen. Die Verletzung führt zu einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent. Allerdings ist Herr Erdmann schwer zuckerkrank. Ein Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass diese Vorerkrankung 60 Prozent der Invalidität verursacht hat. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher nur noch 20 Prozent – und die Leistung der Gesellschaft fällt entsprechend geringer aus.

Tipp von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Gute Tarife reduzieren die Leistung erst dann, wenn bereits bestehende Gebrechen oder Krankheiten eine Invalidität zu 40 Prozent oder mehr mitverursacht, einige verzichten sogar ganz auf einen Mitwirkungsanteil bei der Leistungsprüfung. Da bestimmte Vorerkrankungen, wie etwa Diabetes, inzwischen wahre Volksleiden sind, lohnt es sich daher, die Versicherungsverträge im Vorfeld genau zu überprüfen. Wer einen Vertrag mit Mitwirkungsanteil hat, sollte eine Kürzung der Leistung im Ernstfall zudem nicht ohne Weiteres akzeptieren, sondern sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Geben Sie uns Feedback

Klicken Sie auf einen Stern um diese Seite zu bewerten.

Durchschnittliche Bewertung / 5. Anzahl:

Bisher keine Bewertungen. Seien Sie der Erste.

Jürgen Wahl Focus TOP Rechtsanwalt 2023 Verischerungsrecht Hanau

Versicherungsrecht Hanau

Fachanwalt Unfallversicherung?

Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht, berät Sie gerne bei allen juristischen Problemen mit Ihrer Unfallversicherung.

Wir sind bekannt aus:

Mitgliedschaften:

Deutscher Anwaltverein Frankfurter Anwaltsverein Mitgleid im Anwaltverein AG Medizinrecht Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht Anwälte für Ärtzte