Gesundheitsfragen der Privaten Krankenversicherung: Ist eine Laktoseintoleranz meldepflichtig?

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Wer gegen vorvertragliche Anzeigepflichten verstößt, riskiert finanzielle Nachteile oder sogar seinen Versicherungsschutz. Doch wann liegt ein relevanter Verstoß vor? Diese Frage musste vor Kurzem das OLG Frankfurt im Streit zwischen einem Kunden und der Continentale Krankenversicherung entscheiden.
Wer eine private Krankenversicherung abschließen will, muss vor Unterzeichnung des Vertrags etliche, zum Teil sehr detaillierte Gesundheitsfragen beantworten. Dabei sollten Interessenten schonungslos ehrlich sein. Denn wer sich gesünder macht, als er ist, riskiert viel. Zwar kommen solche „vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen“ oft erst Jahre später ans Licht. Die Folgen aber sind oft drastisch, wie ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt beweist.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dem sein Hausarzt im Jahr 2011 eine „nicht behandlungsbedürftige Laktoseintoleranz“ bescheinigt hatte. Lediglich beim Konsum größerer Mengen Milch nahm der Patient seither Laktase-Kapseln ein.

Wann ist eine Krankheit eine Krankheit?

2013 beantragte er dann bei der Continentale Krankenversicherung eine private Krankenkostenversicherung. Nach einigem Hin- und Her erhielt der Mann die begehrte Police, zahlte allerdings vorübergehend einen Risikoaufschlag für Gelenkerkrankungen, da er nach einem Sportunfall am Fuß operiert worden war.
Seine Laktoseintoleranz hatte er im Fragebogen nicht angegeben. Das sollte dem Mann zum Verhängnis werden.
Nachdem er Rechnung seines Hausarztes bei der Continentale eingereicht hatte, stellte die Versicherung dort Nachforschungen zu den Vorerkrankungen ihres Kunden an. Der Arzt teilte der Gesellschaft daraufhin mit, dass sein Patient seit Jahren unter ständigem Meteorismus leide und dass bei ihm bereits 2011 eine Laktoseintoleranz festgestellt worden sei. Die Continentale fackelte daraufhin nicht lange und erhob nachträglich einen Risikoaufschlag für Stoffwechselerkrankungen. Er erhöhte die Beiträge ihres Kunden pro Monat um 157,10 Euro.

Auch bloße Beschwerden sind anzeigepflichtig

Der Mann wollte das nicht hinnehmen, musste vor Gericht aber eine Niederlage einstecken. Nach Meinung des OLG Frankfurt er gegen seine vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt, weil er bei die Frage, ob er in den vorangegangenen Jahren wegen Krankheiten oder Beschwerden behandelt worden sei, nicht auf seine Laktoseintoleranz hingewiesen habe (Az. 7 U 188/19).
Auch wenn sich darüber streiten lasse, ob eine solche Unverträglichkeit als Krankheit anzusehen sei, stellten die damit verbundenen Beeinträchtigungen zumindest anzeigepflichtige Beschwerden dar. Dafür spreche auch, dass der Kläger unter Blähungen gelitten und Laktase-Tabletten eingenommen habe.

Kommentar von Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für private Krankenversicherung:

Spätestens, wenn es um größere Rechnungen geht, prüfen Versicherer sehr genau, ob ein Kunde die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig beantwortet hat. Schon kleine Ungenauigkeiten können zu Prämienanpassungen führen oder sogar den Rücktritt der Assekuranz vom Vertrag nach sich ziehen. Allerdings sind die Gesellschaften längst nicht immer im Recht. Suchen Sie daher in solchen Fällen stets einen Fachanwalt für Versicherungsrecht auf, um ihre Rechte zu wahren und ihren Versicherungsschutz zu behalten.

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