Krankentagegeld: Wann ist ein Versicherter eigentlich arbeitsunfähig?

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Nicht arbeiten können und nicht arbeiten dürfen sind zweierlei, meint das Landgericht Dortmund – und versagt einem von einer schweren Krankheit genesenen Piloten mehr als 6000 Euro Krankentagegeld.

Im konkreten Fall hatte ein Pilot seine Versicherungsgesellschaft verklagt, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld – aus seiner Sicht – vorzeitig eingestellt hatte. Der Mann litt seit Januar 2018 unter erheblichen Herz-Kreislaufproblemen, derentwegen er krankgeschrieben war, als untauglich für den Flugdienst eingestuft wurde und einen Herzschrittmacher implantiert bekam.

Die Versicherung zahlte dem Mann das vereinbarte Krankentagegeld bis zu 01.10.2019. Weitere Leistungen lehnte die Assekuranz ab, obwohl der Kunde bis zum 21.11.2019 eine Zahlung verlangte. Hintergrund des Streites. Im Oktober lag bereits ein ärztliches Attest vor, das dem Mann eine vollständige Genesung bescheinigte. Noch ausstehend war allerdings die (erneute) Feststellung seiner Flugdiensttauglichkeit durch die flugmedizinische Sachverständige des Luftfahrtbundesamtes und/oder die Ausstellung des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Ohne ein solches Dokument darf auch ein gesunder Pilot nicht fliegen.

Bürokratischer Zeitversatz ist kein Fall für die Krankentagegeldversicherung

Vor dem Landgericht Dortmund hatte der Pilot mit seiner Klage keinen Erfolg. Es entschied: Ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 02.10.2019 bis zum 21.11.2019 bestehe nicht, weil der Versicherte während dieser Zeit nicht mehr arbeitsunfähig war. Arbeitsunfähig sei ein Mensch vielmehr nur, wenn er seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben könne (Az. 2 O 285/20)

Unerheblich, so das Gericht, sei in diesem Zusammenhang die fehlende medizinische Feststellung der Flugdiensttauglichkeit. Versichert sei allein die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Sie ging im vorliegenden Fall zwar mit der Flugdienstuntauglichkeit einher, aber nur, solange diese auf die konkrete Krankheit zurückzuführen war.

Nicht versichert sei hingegen der Zeitraum, in dem der Kläger aus gesundheitlichen Gründen schon wieder in der Lage wäre, ein Flugzeug zu führen, aber noch kein Tauglichkeitszeugnis besitzt, dass ihm eine solche Tätigkeit auch rechtlich wieder erlaubt.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Auch wenn es immer wieder Streit um die Leistungen gibt: Eine Krankentagegeldversicherung kann für Arbeitnehmer mit gehobenem Einkommen und für privat krankenversicherte Menschen ein sinnvolles Investment sein. Zwar erhalten Festangestellte, wenn sie krank sind und schon mindestens vier Wochen bei ihrem Chef unter Vertrag stehen, ihr volles Gehalt erst einmal weiter. Diese Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet aber nach sechs Wochen. Danach springt bei gesetzlich Versicherten (und nur bei ihnen) die Krankenkasse ein. Die Leistungen sind allerdings gedeckelt und reichen oft nicht, um den Bedarf zu decken. Privatpatienten sind nach Ablauf der sechs Wochen auf sich gestellt. Eine private Krankentagegeldversicherung federt das Risiko von Verdienstausfällen bei langen Krankheiten ab. Zahlt die Versicherung im Ernstfall nicht, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt für Versicherungsrecht ihre Ansprüche durchsetzen.

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