Berufsunfähigkeitsversicherung: Tücken (und Chancen) der konkreten Verweisung

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Wer in seinem angestammten Job berufsunfähig ist, nimmt oft eine andere Arbeit an, die er trotz der gesundheitlichen Probleme ausüben kann. Doch was bedeutet das für die Zahlung der BU-Rente? Diese Frage musste gerade das Oberlandesgericht Nürnberg beantworten.

Menschen, die in eigentlichen Beruf nicht mehr arbeiten können, ergreifen oft eine andere Tätigkeit, um Geld zu verdienen. Ob ihre BU-Versicherung dennoch weiterzahlen muss, hängt vom Tarif ab: Schwierigkeiten gibt es oft, wenn der Vertrag eine sogenannte „konkrete Verweisung“ enthält. Solche Klauseln legen fest, dass der Versicherer keine Rente mehr zahlen muss, wenn der neue Job des Kunden im Hinblick auf die soziale Wertschätzung und das Einkommen mit dem alten vergleichbar ist. Doch wann genau liegt eine solche Vergleichbarkeit vor?
Darüber kommt es immer wieder zu Streit. So auch in einem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zu entscheiden hatte.

Von der Strahlkraft des öffentlichen Dienstes in Bayern

Konkret ging es um einen Mann, der nach bestandener Gesellenprüfung als angestellter Konstruktionsmechaniker gearbeitet hatte. Aufgrund einer chronisch- entzündlichen Darmerkrankung, die eine teilweisen Entfernung des Darms nötig machte, war er in diesem Job berufsunfähig und hatte von seiner BU-Versicherung die vertraglich vereinbarten Leistungen erhalten.
Als die Versicherung Jahre nach der Bewilligung der Rente ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren durchführte, stellte sie fest, dass ihr Kunde inzwischen einen Job als Fahrer und Messgehilfe beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung des Freistaates Bayern angenommen hatte. Das nahm sie zum Anlass, die BU-Rente zu streichen.
Sie argumentierte: Zwar liege in der Tätigkeit als Konstruktionsmechaniker weiterhin unverändert eine Berufsunfähigkeit vor. Aufgrund der neuen Arbeit könne der Mann aber seine versicherte „Lebensstellung“ wahren. Wegen der vertraglich vereinbarten konkreten Verweisung auf diese neue Tätigkeit, die der Kläger ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben könne, ende der Versicherungsfall.
Um ihre Argumentation zu untermauern, wies die Versicherung zudem darauf hin, dass der Mann in seinem neuen Job mehr verdiene als in der alten Anstellung – nämlich 2200 Euro statt 2000 Euro brutto pro Monat. Außerdem arbeite er nun im Öffentlichen Dienst, der eine besondere Strahlkraft habe.
Der Mann wollte den Verlust seiner BU-Rente nicht hinnehmen und klagte. Eine Gleichwertigkeit mit seinem alten Job sei schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der neuen Arbeit nicht um einen Ausbildungsberuf handle. Vielmehr habe er die Tätigkeit bereits nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausüben können. Gegen die Gleichwertigkeit spreche auch, dass er nicht mehr in einem Betrieb an seinem Wohnort beschäftigt sei, sondern ganz Bayern bereisen müsse.

Geld allein schafft keine Wertschätzung

Vor dem Landgericht Weiden hatte der Kunde mit seinem Ansinnen noch keinen Erfolg, die zweite Instanz aber gab ihm Recht – mit folgenden Argumenten:
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll für einen Versicherten erkennbar den individuellen und sozialen Abstieg im Berufsleben und in der Gesellschaft verhindern. Die soziale Stellung, die maßgeblich für eine konkrete Verweisung ist, hängt daher nicht allein von der Höhe des Einkommens ab, sondern auch vom Ansehen, das ihm sein Beruf in den Augen der Öffentlichkeit vermittelt.
Entscheidend für die Wertschätzung eines Berufs sei, welche Kenntnisse und Fähigkeiten seine Ausübung erfordert. „Ein höheres Einkommen bei niedrigerer Arbeitszeit kann deshalb die nicht mehr nutzbaren Qualifikationen und die darauf gegründete Wertschätzung nicht ausgleichen“, so das Gericht. Defizite einer neuen Tätigkeit im Vergleich zum Ursprungsberuf könnten auch nicht allein dadurch aufgewogen werden, dass der Versicherte nunmehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Hier wurde das Gericht deutlich: Eine derart überhöhte abstrakte „Strahlkraft“ des Freistaates Bayern als Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis sei an harten Fakten nicht festzumachen, konkrete Argumente hierfür seien weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil: Da öffentliche Arbeitgeber in Stellenanzeigen ihre Konkurrenzfähigkeit unter Beweis stellen müssten, sei eher vom Gegenteil auszugehen.
Die konkrete Verweisung auf die neue Stellung sei somit nicht einschlägig. Der Versicherer muss dem Mann daher nicht nur weiter seine BU-Renten zahlen, sondern auch Nachzahlungen in Höhe von gut 25.000 Euro leisten (Az. 8 U 2196/21).

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