Wenn nach einer Impfung alles anders ist….

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Wer glaubt, durch eine Impfung Schaden genommen zu haben, muss seine These beweisen können. Der bloße Verdacht, die Vakzination können gesundheitliche Beschwerden verursacht haben, reicht hingegen nicht.

Das Hin und Her um den Corona-Impfstoff von AstraZeneca hat nicht nur Vertrauen gekostet. Viele Menschen fragen sich auch: Wer haftet, wenn eine Impfung ausnahmsweise mehr schadet, als nützt? Und welche Hürden sind zu nehmen, um einen solchen Schaden nachzuweisen?
Diese Frage musste vor Kurzem das Landessozialgericht (LSG) Niedersachen-Bremen beantworten. Dabei stellten die Richter zunächst fest, dass es nur dann eine Entschädigung für einen behaupteten Impfschaden geben kann, wenn der Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Vakzination nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen feststeht. Die bloße Möglichkeit einer schädlichen Wirkung eines Impfstoffs reicht hingegen nicht (Az. L 10 VE 11/16).

Entscheidend ist der aktuelle Stand der medizinischen Forschung

Im konkreten Fall ging es um einen Soldat aus dem Landkreis Oldenburg. Er war im Jahr 2010 wegen eines bevorstehenden Auslandseinsatzes gegen Gelbfieber geimpft worden. Im Anschluss an die Vakzination klagte er unter anderem über Schwindel, Sprachprobleme, verlangsamten Augenbewegungen und Unbeweglichkeit.
Er wandte sich daraufhin an den Truppenarzt, der in einer ersten Einschätzung einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Ausfällen und der Impfung zumindest für möglich hielt. Dennoch lehnte die Bundeswehr eine Entschädigung ab, weil es Hinweise dafür gab, dass der Soldat schon vor der Impfung entsprechende Probleme gehabt habe.
Das Gericht holte angesichts der unklare Sachlage mehrere Gutachten ein – und teilte am Ende die Rechtsauffassung der Bundeswehr. Es habe sich nicht zweifelsfrei feststellen lassen, dass die Impfung die Ursache der Erkrankung war; vielmehr sei die genaue Ursache der gesundheitlichen Probleme weiterhin unklar.
Das Gericht stützte sich dabei auch auf Statistiken und den aktuelle Stand der medizinischen Forschung: Obwohl von dem verwendeten Vakzin schon mehr als 600 Millionen Dosen verimpft worden seien, gebe es keine Berichte über ähnliche gelagerte Fälle. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Probleme des Mannes andere Ursachen haben. Hinzu komme, dass der Soldat schon vor der Impfung erste Symptome seiner Krankheit gezeigt habe.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau:

Wer befürchtet, einen Impfschaden erlitten zu haben, hat in Deutschland keinen leichten Stand – vor allem dann, wenn er über etwaige Nebenwirkungen ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und dennoch in die Impfung eingewilligt hat. Ist dies der Fall, sind Ansprüche gegen der Arzt oder den Hersteller des Impfstoffes meist ausgeschlossen. Wer belegen kann, dass seine Beschwerden auf die Impfung zurückgehen, kann aber vielfach Ansprüche gegen den Staat nach § 60 Infektionsschutzgesetz geltend machen, wenn die Impfung – wie etwa jetzt in der Pandemie – von öffentlicher Seite empfohlen wurde. Wer eine Unfallversicherung besitzt, sollte zudem überprüfen (lassen), ob der Tarif möglicherweise auch Impfschäden abdeckt.

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