Grundstück sackt ab: Wohngebäudeversicherung muss zahlen
Nicht nur Wetterextreme können schwere Schäden an Gebäuden verursachen. Doch ist es auch ein Versicherungsfall, wenn das Grundstück sich senkt und dadurch das Haus zu Schaden kommt? Ja, sagt das Landgericht Detmold. Doch eine wichtige Frage bleibt offen.
Wenn sich die Pflastersteine der Terrasse absenken, ist das nie ein gutes Zeichen. Im besten Fall ist nur der Außensitz unterspült, im schlimmsten Fall ereilt Hausbesitzer des Schicksal einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) aus Nordrhein-Westfalen. Nachdem ihre Immobilie sich immer wieder gesenkt hatte, ließ man dort diverse geologische Untersuchungen vornehmen. Diese zeigten, dass eine trichterförmige Senke im Erdboden, eine sogenannte Doline, für das Phänomen verantwortlich war.
Die WEG verlangte daraufhin von ihrer Elementarversicherung Leistungen in Höhe von gut 75.000 Euro, um die Schäden am Gebäudes zu beheben und die Terrasse bzw. die ebenfalls beschädigten Wege neu pflastern zu lassen.
Die Versicherung jedoch weigerte sich, zu zahlen. Sie verneinte bereits das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Dafür nämlich müsse nach den Versicherungsbedingungen ein natürliche Hohlraum im Erdreich vorliegen. Das sei hier gerade nicht der Fall. Zwar habe vor vielen Jahrhunderten natürliche Hohlräume im Bereich des Grundstücks gegeben, diese seien jedoch künstlich aufgefüllt worden, so dass die Voraussetzungen für eine Schadensregulierung nicht gegeben seien. Zudem führte die Versicherung an, dass die Senkung des Gebäudes gar nicht auf die Doline zurückgehe, sondern auf einen Sickerungsschacht bzw. auf die Arbeiten, die zur Ursachenermittlung für den Schaden durchgeführt worden seien.
Sie unterbreitete der WEG daher lediglich ein Abfindungsangebot von zunächst 20.000, später 25.000 Euro. Beide Offerten lehnte die Gemeinschaft ab. Der Fall landete vor dem Detmolder Landgericht. Dieses holte ein Sachverständigengutachten ein -und entschied auf dessen Basis zugunsten der Kläger.
Schäden durch Erdbewegungen sind ein Fall für die Wohngebäudeversicherung
Der Gutachter hatte aufgeführt, dass sich dem Grundstück der WEG tatsächlich eine Doline befinde. Im Laufe von Jahrhunderten sei diese zwar aufgefüllt worden, aber nicht, wie von der Versicherung behauptet auf künstlichen, sondern auf natürlichem Weg durch Einschwemmungen. Dass eingeschwemmte Material sei aber nur locker gelagert gewesen und daher mit der Zeit nachgesackt. Dies habe die Absenkungen auf dem klägerischen Grundstück verursacht.
Der Behauptung, dass die Absenkungen durch Versickern des Wassers aus dem Versickerungsschacht bzw. durch Sanierungsarbeiten ausgelöst bzw. mitverursacht worden sei, erteilte der Gutachter eine Absage.
Aufgrund dieser Ausführungen verurteilte das Gericht die Wohngebäudeversicherung zur Leistung an die WEG. Eine Aussage zur Höhe der zu zahlenden Summe machte das Gericht allerdings nicht.
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