Datenschutz:
Versicherungen müssen selbst handschriftliche Notizen an ihre Kunden herausgeben
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Rechte von Verbrauchern in Deutschland auf ein neues Level gehoben – und nimmt auch Allianz & Co. in die Pflicht. Nun hat der Bundesgerichtshof die Auskunftsrechte von Versicherungsnehmern gegenüber den Gesellschaften konkretisiert.
Die Norm, die Versicherungsgesellschaften das Fürchten lehrt, lautet Art. 15 DSGVO.
Danach können natürliche Person Informationen darüber einfordern, wer welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert hat. Für Unternehmen ist das aufwändig und lästig. Daher wird in der Praxis wird immer wieder gestritten, welche Daten von diesem Anspruch umfasst sind und welche konkreten Informationen Versicherungsnehmer von ihren Assekuranzen erfragen dürfen.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage Klarheit geschaffen und entschieden: Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist weit auszulegen und kann auch interne Vermerke eines Sachbearbeiters umfassen. Zudem können Verbraucher eine Kopie der verarbeiteten Daten verlangen (Az. VI ZR 576/19).
Ein langer Atem zahlt sich aus
Im konkreten Fall ging es um einen Versicherungsnehmer, der 1997 einen Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Im Jahr 2016 widersprach er dem Zustandekommen des Kontraktes. Nachdem das Versicherungsunternehmen seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, verlangte der Mann eine Datenauskunft, die mittlerweile den Vorgaben des Art. 15 DSGVO folgt.
Die Versicherung lieferte zwar immer wieder Informationen. Dem Versicherungsnehmer allerdings gingen diese nicht weit genug. Er klagte, unter anderem, weil die Gesellschaft weder zu der Korrespondenz mit ihm noch zu internen (Telefon-)Vermerken Auskunft erteilt hatte.
In den ersten beiden Instanzen blieb er damit ohne Erfolg. Vor dem BGH allerdings erhielt er in weiten Teilen Recht.
Auch bekannte Informationen unterfallen dem Auskunftsanspruch
Die Karlsruher Richter betonten zunächst, dass der Begriff der personenbezogene Daten weit auszulegen und eine Beschränkung auf sensible oder besonders persönliche Informationen nicht statthaft sei.
Daher könne der betroffene Kunde verlangen, dass auch von ihm versendete oder empfangene Schreiben an ihn herausgegeben werden, selbst wenn er deren Inhalt bereits kennt. Dass eine Korrespondenz früher einmal stattgefunden hat, bedeute schließlich nicht, dass der Verantwortliche (hier die Versicherung) diese Daten aktuell immer noch verarbeite. Außerdem könne der Betroffene seinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO mehrfach geltend machen und auch eine Auskunft über interne Vermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen verlangen.
Etwas anderes gilt nach Meinung des BGH nur, wenn bei internen Vorgängen eine rechtliche Bewertung vorgenommen wird. Zwar sei über die Tatsachengrundlage der Bewertung Auskunft zu erteilen, die Beurteilung der Rechtslage an sich sei aber kein personenbezogenes Datum und unterfalle damit nicht dem Auskunftsanspruch.
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