Angebaggert: Von Baustellen, Haftung und menschlichen Bedürfnissen
Wenn die Schaufel eines Baustellenfahrzeugs ein filigranes Cabrio trifft, bleibt meist nur ein Haufen Schrott. Doch wer haftet für den Schaden, wenn der Sportwagen zu Unrecht neben dem Bagger geparkt wurde?
Sein Wunsch nach einer diskreten Pinkelpause ist einem Sportwagenfahrer aus der Oberpfalz zum Verhängnis geworden – und hat ein juristisches Nachspiel.
Im Februar 2020 war der Mann mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet eine Straße im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz entlanggefahren, als er einen Druck auf der Blase verspürte. Er beschloss, sich an einem geschützten Ort zu erleichtern. Dazu verließ er die Straße und parkte sein Auto auf einem etwas abseits gelegenen Grundstück – neben einem dort abgestellten Bagger.
Das Problem: Der Cabriofahrer hatte sich unwissentlich ein Privatgrundstück zum Verrichten seiner Notdurft ausgesucht. Und er hatte nicht bemerkt, dass in dem Bagger auch ein Baggerführer saß. Dieser wiederum hatte nicht gesehen, dass neben seinem Fahrzeug plötzlich ein schnittiger Sportwagen stand. So schwenkte er beherzt seine Baggerschaufel nach links – und traf genau den Alfa Romeo. Dieser war nach dem Zusammenstoß ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Der erboste Sportwagenfahrer verklagte daraufhin den Baggerfahrer vor dem LG Nürnberg-Fürth auf Schadenersatz in Höhe von 18 000 Euro – und erzielte zumindest einen Teilerfolg.
Schulterblick auch auf dem eigenen Grundstück
Das Gericht sah es zunächst als erwiesen an, dass der geschädigte Cabrio-Fahrer nicht bemerkt hatte, dass er auf ein Privatgrundstück gefahren war, da das Grundstück nicht umzäunt war und über einen Schotterweg zu erreichen war. Ebenfalls ging es davon aus, dass der Mann nicht hatte erkennen können, dass der Bagger bereits im Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.
Unvermeidbar sei der Schaden aber nicht gewesen: Der Baggerfahrer hätte sich vor dem Schwenkvorgang vergewissern können und müssen, dass sich neben ihm keine Verkehrsteilnehmer befanden; der Cabriofahrer wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten können.
Vor diesem Hintergrund nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth eine Haftungsquote von drei Vierteln zu einem Viertel zu Lasten des Baggerfahrers an. Dieser habe gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er sich vor Inbetriebsetzung des Baggers nicht mehr umgesehen hatte. Er habe damit rechnen müssen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, begeben, und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen. Zulasten des Cabriofahrers wurde die allgemeine Betriebsgefahr seines Wagens in Ansatz gebracht.
Das letzte Wort in der Sache ist allerdings noch nicht gesprochen, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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