Können Hausfrauen (oder Hausmänner) berufsunfähig werden?
Ein Beruf ist eine auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienende und damit auf Erwerb gerichtete Beschäftigung. Was bedeutet das für Hausfrauen und -männer, die unentgeltlich für ihre Familie arbeiten?
Kochen. Waschen. Putzen, Bügeln. Kinder versorgen. Hausaufgaben betreuen. Die Aufgaben, die Hausfrauen und Hausmänner tagtäglich erfüllen müssen, sind vielfältig. Sie einfach „nebenbei“ zu erledigen, ist, zumindest in größeren Familien, kaum zu schaffen.
Wer sich in Vollzeit um Haushalt und Familie kümmert, steht aber nicht nur wegen des hohen Arbeitspensums vor Herausforderungen, sondern auch, weil die Schufterei zu Hause nicht bezahlt wird. Das kostet den oder die Betreffende nicht nur wertvolle Rentenanwartschaften. Auch bei gesundheitlichen Problemen kann das fehlende Entgelt verhängnisvolle Auswirkungen haben: Zum einen erhalten Hausfrauen und -männer bei längeren Ausfällen Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Zum anderen kann es im Fall einer dauerhaften Beeinträchtigung auch Probleme mit der Berufsunfähigkeitsversicherung geben.
Setzt ein Beruf eine Bezahlung voraus?
Nach § 172 Abs. 2 VVG und den Musterbedingungen des GDV ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Aber ist die Tätigkeit als Hausfrau oder Hausmann tatsächlich ein Beruf im versicherungsrechtlichen Sinne? Darüber lässt sich trefflich streiten.
Grundsätzlich ist unter einem Beruf eine „auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienende, mithin auf Erwerb gerichtete Beschäftigung“ zu verstehen.
Und genau da liegt das Problem. Denn auch wenn die Betreffenden dieselben Aufgaben übernehmen wie Putzkräfte, Küchenpersonal, Babysitter oder Nachhilfelehrer. Es gibt einen entscheidenden Unterschied. Hausfrauen und Männer arbeiten nicht gegen Bezahlung, sondern unentgeltlich im eigenen Haushalt.
Der Vertragsinhalt entscheidet
Ob eine Versicherung bei der Berufsunfähigkeit einer Hausfrau oder eines Hausmannes zur Leistung verpflichtet ist, hängt daher von den konkreten Versicherungsbedingungen bzw. den Vereinbarungen zwischen Kunden und Gesellschaft ab.
Wer etwa im Antrag für die Versicherung als Beruf „Hausfrau/-mann“ angibt und im Anschluss eine Police erhält, der darf zurecht davon ausgehen, dass die Gesellschaft die Tätigkeit tatsächlich als Beruf anerkannt wird. Gleiches gilt, wenn das Vertragswerk eine Klausel enthält, die klarstellt, dass auch die Tätigkeit als Hausfrau/-mann als Beruf anzusehen ist.
Doch selbst wer einen solch (vorteilhaften) Vertrag geschlossen hat, muss sich im Ernstfall oft mit Problemen herumschlagen. Denn die versicherbare Rentenhöhe ist Hausfrauen und -männer oft beschränkt.
Nicht eindeutig ist zudem, was gilt, wenn eine Person jahrelang in einem klassischen Erwerbsjob gearbeitet hat, dann aber – etwa nach der Geburt der Kinder – für ein paar Jahre daheim bleibt und den Haushalt übernimmt. In solchen Fällen lässt sich trefflich darüber streiten, in welchem Beruf diese Person berufsunfähig ist. Und wie hoch daher die Rente auszufallen hat.
Kommentar von Jürgen Wahl, Anwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung
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