Versicherungsrecht: Beitragssätze, Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen: Diese neuen Werte gelten ab 2023
Jahr für Jahr passt die Politik die Rechengrößen für die Sozialversicherung an. Das hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die Finanzen der Versicherten, sondern bestimmt in vielen Fällen auch, wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln darf. Die wichtigsten Werte für 2023
An die Inflationsrate reichen die Erhöhungen bei der Sozialversicherung zwar nicht heran. Dennoch lässt sich festhalten, dass viele Versicherte im Jahr 2023 mehr für ihre Sozialversicherung ausgeben müssen. Auch die Hürden für einen Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erhöhen sich: Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), die bestimmt, ab welchem Bruttoeinkommen ein Arbeitnehmer dem gesetzlichen System den Rücken kehren darf, liegt 2023 bei 66.600 Euro pro Jahr (5.550 Euro pro Monat). 2022 waren es noch 64.350 Euro pro Jahr (5362, 50 Euro pro Monat).
Immerhin: Die Beitragsbemessungsgrenze, also der Anteil des Einkommens, auf den ein Versicherter maximal Beiträge zahlen muss, bleibt 2023 auf dem Niveau des Vorjahres. In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Arbeitnehmer daher nach wie vor maximal auf ein Einkommen von wie 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat) Beiträge bzw. Zusatzbeiträge entrichten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei Selbstständigen zudem ein gewisses Mindesteinkommen unterstellt, das bei der Beitragsberechnung der Freelancer und anderer freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. m Jahr 2023 sind das 1131,67 Euro.
Deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenzen gelten in den anderen Zweigen der Sozialversicherung:
Beitragsbemessungsgrenzen 2023 – West
Rentenversicherung: Monat: 7.300 Euro; Jahr: 87.600 Euro
Arbeitslosenversicherung: Monat: 7.300 Euro; Jahr: 87.600 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung: Monat: 4.987,50 Euro; Jahr: 59.850 Euro
Beitragsbemessungsgrenzen 2023 – Ost
Rentenversicherung: Monat: 7.100 Euro; Jahr: 85.200 Euro
Arbeitslosenversicherung: Monat: 7.100 Euro; Jahr: 85.200 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung: Monat: 4.987,50 Euro; Jahr: 59.850 Euro
Quelle: Bundesregierung.de
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Nicht nur die Bemessungsgrenzen haben maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Sozialbeiträge, sondern auch die Beitragssätze. Auch hier gibt es im neuen Jahr diverse Veränderungen nach oben.
Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
Rentenversicherung: 18,6 Prozent
Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag (variiert je nach Kasse*)
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag (variiert je nach Kasse*)
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung: 1,6 Prozent
Pflegeversicherung: 3,05 Prozent
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung: 0,35 Prozent
*Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt 1,6 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger).
Quelle: Bundesregierung.de
Anpassung der Pflegebeiträge für Kinderreiche noch in diesem Jahr
Weitere Veränderungen könnte es bald bei den Pflegebeiträgen geben. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 entschieden, dass hier künftig auch die Zahl der Kinder zu berücksichtigen ist (Az. 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16). Zur Umsetzung dieser Vorgabe hat Karlsruhe dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Juli 2023 gesetzt.
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