Ärztliche Behandlungsfehler – ein Fall für die private Unfallversicherung?
Versicherungsrechtlich liegt ein Unfall vor, „wenn Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden“. Die Definition umfasst auch ärztliche Behandlungsfehler. Eigentlich. Denn es gibt ein Problem.
Private Unfallversicherungen sollen zahlen, wenn Menschen durch einen Unfall dauerhafte Gesundheitsschäden erleiden. Entsprechend verlangte eine Frau, der durch Komplikationen bei einer Operation ein Bein amputiert werden musste, die Zahlung von 12 500 Euro von ihrer Gesellschaft.
Die Unfallversicherung aber verweigerte die Leistung. Der Operationsfehler sei zwar ein Unfall. Weil er aber im Rahmen einer Heilbehandlung geschah, sei er laut den Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Sache wurde streitig. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hatte die Frau jedoch keinen Erfolg.
Ein Unfall ist ein Unfall, bis er kein Unfall mehr ist
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied: Zwar komme als Unfallereignis auch eine von außen induzierte, plötzliche Abweichung vom geplanten Ablauf eines medizinischen Eingriffs mit schädlichen Gesundheitsfolgen in Betracht. Entsprechend sei der planwidrige OP-Verlauf als Unfall zu qualifizieren.
Die Gesellschaft müsse aber nicht für dessen Folgen geradestehen. Das folge aus Risikoausschlussklausel, wonach kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Handlungen besteht, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.
Um zu ermitteln, ob ein Gesundheitsschaden die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Folge einer Heilbehandlung ist, ist demnach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine für solche Behandlungen typische Gefahr realisiert hat oder ob die Verletzung auf das allgemeine Lebensrisiko zurückgeht.
Anders ausgedrückt: Wenn zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall ein nur zufälliger Zusammenhang besteht, und der Schaden ebenso gut im täglichen Leben eintreten könnte, kommt der Ausschluss nicht zum Tragen und der Versicherer muss leisten. Zum typischen Risiko einer Heilbehandlung gehöre aber nun einmal auch die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch eine Arztfehler.
Verlust eines Beines kein typisches Lebensrisiko
Die Amputation des Beins der Kundin beruhte auf Komplikationen infolge des gelegten Bypasses. Dieser wiederum sei deshalb erforderlich geworden, weil beim Setzen der Stent-Prothese die Arterie verletzt worden sei. Im Ergebnis habe sich also eine in der Behandlung enthaltene Gefahr realisiert. Das Gericht kam zu dem Schluss: „Was der Klägerin passiert ist, wäre ohne den medizinischen Eingriff in ihrem alltäglichen Leben undenkbar und ist damit vom allgemeinen Lebensrisiko gänzlich unabhängig“ (Az. 5 U 89/13). Eine Leistung ihrer privaten Unfallversicherung konnte die Frau deshalb nicht verlangen.
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