Die Tricks der privaten Unfallversicherungen – und wie ein Anwalt helfen kann
Ein Reitunfall mit schweren Folgen. Ein Fettbrand, der so heftige Verbrennungen verursacht, dass eine junge Mutter auch Monate später noch nicht arbeiten kann. Ein Autounfall, nach dem ein Familienvater an den Rollstuhl gefesselt ist.
All diese Fälle sind klassische Beispiele für Konstellationen, in denen eine private Unfallversicherung normalerweise leisten muss. Immerhin ist sie dafür da, den Schaden wegen einer „dauerhafter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) aufgrund eines Unfalls“ zu regulieren.
Oft müssen Versicherungsnehmer aber feststellen, dass die Versprechen aus den Hochglanz-Werbebroschüren der Gesellschaften in der Praxis nicht eingelöst werden. Die „schnelle und unkomplizierte Hilfe“ im Ernstfall bleibt oft aus. Stattdessen steigen die Unternehmen nicht selten in endlose Prüfungen ein, nur um am Ende die Leistung zu verweigern.
Wann ist ein Unfall ein Unfall?
Ein Klassiker des Versicherungsrechts ist die Ablehnung der Zahlung, weil sich nach Meinung der Assekuranz gar kein Unfall ereignet hat. Dabei stellen die Gesellschaften in der Regel darauf ab, dass ein Unfall stets eine „Einwirkung von außen“ erfordert. Nach dieser Lesart können Menschen bei Schäden durch Eigenbewegungen keine Leistungen beanspruchen. Und damit auch in Fällen, in denen sie beim Sport umknicken, stolpern, stürzen und sich dabei schwer verletzten. Gleiches gilt, wenn sie durch das Heben schwerer Lasten einen folgenschweren Bandscheibenvorfall erleiden.
Gut zu wissen ist es da, dass je nach Tarif auch solche Verletzungen vom Versicherungsschutz umfasst sein können. Zudem sind in jedem Fall die besonderen, konkreten Umstände zu berücksichtigen. Keinesfalls sollten Versicherungsnehmer die Ablehnung daher klaglos hinnehmen, sondern den Rat eines versierten Fachanwalt für Unfallversicherungen in Anspruch nehmen.
So schlimm ist es doch gar nicht
Streit entsteht oft auch, wenn es darum geht, wie schwer die gesundheitlichen Schäden sind, die durch den Unfall entstanden. Vielfach geben die Versicherer hier ein Gutachten in Auftrag, auf dessen Basis sie die Invalidität des Kunden verneinen oder zu niedrig ansetzten.
„Auch das sollten Kunden nicht einfach hinnehmen“, sagt Versicherungsanwalt Wahl. Solche Gutachten lassen sich oft entkräften, so dass Kunden am Ende doch noch die Leistungen erhalten, die ihrem tatsächlichen Invaliditätsgrad entsprechen.
Gleiches gilt, wenn Gutachter der Versicherung die Leistungen kürzen, weil ein Kunde vor dem Unfall schon gesundheitliche Probleme hatte, auf die sich seine Beschwerden (zumindest teilweise) zurückführen lassen.
Streit ums Kleingedruckte
Trefflich streiten lässt sich auch darüber, ob im konkreten Fall eine Risikoausschlussklausel der Unfallversicherung greift. Besonders häufig geht es in der privaten Unfallversicherung darum, ob der Kunde den Umfall wegen einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung erlitten hat.
Zu diesen Geistesstörungen gehören längst nicht nur schwere psychische Erkrankungen wie Schizophrenie, sondern auch Depressionen und Angststörungen.
Schulbeispiel für eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsbedingungen ist hingegen ein epileptischer Anfall, der die gesamte Reaktionsfähigkeit eines Menschen einschränkt und dadurch das Unfallrisiko steigert. Doch auch wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall erleidet, muss damit rechnen, dass die Gesellschaft die Leistung verweigert.
„In solchen Situationen sollten sich Versicherungsnehmer zeitnah an einen erfahrenen Juristen wenden, der die Tricks der Gesellschaften kennt und sich engagiert für die Rechte seiner Mandanten einsetzt“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau.
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