Wichtige Entscheidung zum Ablauf der Invaliditätsfrist in der privaten Unfallversicherung
Wer nach einem Unfall Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung erhalten will, muss sicherstellen, dass die Gesellschaft rechtzeitig von den gesundheitlichen Folgeschäden des Ereignisses erfährt. Insbesondere gilt es, die Assekuranz über den Grad der Invalidität zu informieren und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen.
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) schreiben denn auch vor, dass Versicherungsnehmer ihrer Gesellschaft eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich feststellen lassen müssen. Wer diese Frist versäumt, riskiert seine Ansprüche gegen die Versicherung.
Das belegt einmal mehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihre Assekuranz auf Leistungen aus einer privaten Unfallpolice verklagt. Sie scheiterte mit ihren Ansinnen aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz.
Wer den Stichtag verpasst, geht leer aus
Der Unfall in der zu entscheidenden Angelegenheit ereignete sich am 24.05.2019. Entsprechend lief die Frist bis zur Feststellung der Invalidität bis zum 24.08.2020.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau unstreitig keine ärztliche Feststellung der Invalidität vorgelegt, obwohl die Versicherungsgesellschaft sie mehrfach und unmissverständlich über die Fristen und deren Bedeutung informiert hatte. In einem Schreiben an die Kundin vom 27.05.2019 heißt es wörtlich: „Versäumen Sie die Frist für die ärztliche Feststellung, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.“
Dennoch hatte die Versicherungsnehmerin ihrer Gesellschaft am 03.06.2020 nur mitgeteilt, dass sie einen OP-Termin habe und gefragt, ob diese Information ausreiche. Die Versicherung beantwortete die Anfrage am 08.06.2020 und verwies erneut auf die Notwendigkeit der fristgerechten Einreichung der Invaliditätsfeststellung. Dies reichte die Kundin aber nie ein. Entsprechend verneinte das Gericht Ansprüche gegen ihre Versicherung zu (Az. 4 U 266/24).
Mehr als eine Formsache
„Der Beschluss des OLG Dresden verdeutlicht erneut, wie wichtig es ist, im Umgang mit Versicherungsgesellschaften genau auf die Vertragsbedingungen zu achten“, kommentiert Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Im Bereich der Unfallversicherung sind dabei im Wesentlichen zwei Fristen entscheidend. Zum einen muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Zum zweiten muss diese, wie gesehen, (meist) binnen 15 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer mitgeteilt werden.
Wichtig: Alle Fristen beginnen am Tag des Unfalls zu laufen. Manche Versicherungen gewähren zwar längere Fristen als den in den AUB 2000 vorgesehenen Standard. In jedem Fall aber sollten Betroffene die relevanten Vorgaben kennen und bei der Einreichung der Unterlagen stets einen komfortablen Zeitpuffer einplanen.
Das sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Versicherungsnehmer verlieren ihren Anspruch auf Leistungen der privaten Unfallversicherung, wenn sie die Frist zur Einreichung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung nicht beachten. Das gilt selbst dann, wenn die Invalidität unstreitig vorliegt. Um die eigenen Ansprüche nicht zu gefährden, sollten Versicherte aber nicht nur auf die Fristen achten, sondern auch den Inhalt der eingereichten Dokumente akribische prüfen (lassen). Als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht, kann Jürgen Wahl Ihnen optimal bei Problemen mit Ihrer privaten Unfallversicherung helfen. Ein Krankenhausentlassungsbericht oder die Information über einen OP-Termin genügen nicht, um die Vorgaben der Versicherer zu wahren.
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