Wie konkret müssen Versicherungen ihre Fragen im Gesundheitscheck formulieren?

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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, erhält im Vorfeld des Vertragsschlusses oft ein wahres Konvolut von Unterlagen. Besonders wichtig sind dabei die Frage zum Gesundheitszustand und zu etwaigen Vorerkrankungen des Interessenten. Diese müssen Kunden wahrheitsgemäß beantworten, damit die Assekuranz ihre Risiken richtig einschätzen kann. Wer beim Ausfüllen der Bögen schummelt, riskiert es hingegen, im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dazustehen.

Welche Angaben ein Kunde beim Gesundheitscheck zwingend machen muss, ist daher immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. So auch in einem Fall, den vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu entscheiden hatte (OLG Dresden, Az. 4 U 1975/23).

Vertragsschluss erst nach Diagnose

In der Sache ging es um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Assekuranz. Der einstige Autoverkäufer hatte bei der Gesellschaft im Jahr 2022 eine BU-Rente wegen einer Parkinson-Erkrankung beantragt.

Basis war eine Police, die der Mann im Juli 2025 erworben hatte. Problematisch war jedoch, dass der Kunde bereits seit 2013 unter Beweglichkeitsstörungen des rechten Arms und Beins litt. Da sich die Beschwerden immer weiter verstärkten, stellte er sich im Mai 2015 im Universitätsklinikum Leipzig vor. Die Diagnose der Ärzte lautete idiopathisches Parkinson-Syndrom.

Keine Pflicht zur spontanen Offenbarung, wohl aber zu wahrheitsgemäßen Angaben

Dennoch versicherte der Mann im Fragebogen der BU-Versicherung noch im Juli 2015, dass bei ihm in den vorangegangenen beiden Jahren keine „Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates“ festgestellt oder behandelt wurden.

Die Versicherung verweigerte daher Zahlung der beantragten Rente und erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Sie verwies sie darauf, dass der Kunde die von ihr gestellten Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet habe.

Der Kunde wiederum bestritt eine arglistige Täuschung der Versicherung: Im Fragebogen sei er nicht nach neurologischer Erkrankung gefragt worden. Entsprechend habe er auch keinen Grund gesehen, seine Parkinson-Erkrankung anzugeben.

In diesem Punkt gab das Gericht ihm auch noch recht. Dennoch bejahte der Senat im Ergebnis eine arglistige Täuschung durch den Kunden und versagte ihm den Versicherungsschutz. Das Argument: Der Mann habe im Gesundheitscheck wider besseres Wissen seine konkreten Bewegungseinschränkungen verschwiegen, obwohl das Formular hierzu sehr wohl ausdrückliche Fragen enthielt.

Das sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Falsche oder unvollständige Angaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind extrem gefährlich. Sie berechtigen einen Versicherer zur Anfechtung des Vertrags – und zwar noch Jahre nach dem Vertragsschluss. Kunden stehen dann ohne den dringend benötigten Schutz da, erhalten aber trotzdem keine Beiträge zurück. Interessenten sollten sich daher idealerweise schon vor Vertragsabschluss ausführlich beraten lassen, um folgenschwere Fehler zu vermeiden.

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