Influencer, YouTuber, Blogger: Ab wann ist eine Tätigkeit ein Beruf im Sinne der BU?

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Mit den Sozialen Medien sind auch zahlreiche neue Tätigkeitsprofile entstanden: Influencer oder Youtuber kreieren Online-Content und verdienen damit – im Idealfall – ihren Lebensunterhalt.  Das entscheidende Kriterium für den Erfolg dieses Geschäftsmodells ist die Zahl der Follower, die die Person über ihren Account erreicht, da die Monetarisierung in der Regel über die bezahlte Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen erfolgt.

Das Geschäftsmodell ist vor allem für junge Menschen attraktiv: Eine Studie der privaten Hochschule Göttingen belegt, dass etwa 40 Prozent der Abiturientinnen in Deutschland eine Karriere als Creator in Betracht ziehen.

Allerdings sind Jobs, die mit einer hohen Präsenz in den sozialen Medien einhergehen, nicht ganz ungefährlich. Anfeindungen und Shitstorms gehören für viele Influencer zum Tagesgeschäft und können im Extremfall psychische Probleme auslösen oder sogar dazu führen, dass der oder die Betreffende ihre Tätigkeit aufgeben muss.

Dies wirft die Frage auf, ob sich auch Influencer oder Youtuber sich mit einer Versicherung gegen die Risiken einer Berufsunfähigkeit absichern können.

Ist Influencer ein echter Beruf?

Als Beruf“ i.S.d. Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt jede auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende und nicht nur einmalige Tätigkeit im Rahmen der Sozialordnung. Diese Tätigkeit muss geeignet sein, die Lebensstellung des Versicherten zu prägen. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit einem anerkannten Berufsbild entspricht oder mit einer gewissen werktäglichen Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Erfasst werden vielmehr alle legalen Tätigkeiten, die grds. der Erzielung von Einkommen dienen und geeignet sind, zum Lebensunterhalt des Versicherten beizutragen.

„Wenn man diese Definition zugrundlegt, üben auch Influencer und Youtuber Berufe im Sinne der Versicherungsbedingungen aus, sofern die Grenze zum Hobby überschritten ist“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau.  Das bedeutet allerdings nicht, dass ihre Tätigkeiten auch automatisch versicherbar sind. Denn es ist ausschließlich die Sache des Versicherers, festzulegen, welche Berufe er versichern möchte und welche nicht. Dabei spielt vor allem die Frage eine Rolle, wie die Risiken einer Berufsunfähigkeit zu kalkulieren sind.

Vergleich mit etablierten Berufen gibt Orientierung

Im hierauf eine Antwort zu finden, lohnt sich ein Blick auf vergleichsbare Berufsgruppen.

Vor dem Hintergrund, dass Content Creator eine besonders kreative Tätigkeit verrichten, könnte es sie zum Beispiel anbieten, sie mit Künstlern zu vergleichen. In diesem Fall wäre eine Versicherung des BU-Risikos schwierig, da bei ihnen bereits geringfügige Gesundheitsschäden eine dauerhafte Berufsunfähigkeit auslösen können (etwa ein gebrochener Finger bei einem Pianisten).

Würde man Content und Digital Creator hingegen mit anderen Tätigkeiten vergleichen, die überwiegend vom Schreibtisch aus ausgeübt werden, sähe das Ergebnis anders aus. Dann stünde der Job auf einer Stufe mit dem eines Schriftstellers oder Journalisten – und wäre damit versicherbar.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Je nachdem, welchen Beruf ein (potenzieller) Versicherungskunde ausübt, kann es schwierig sein, einen ausreichenden Schutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit zu bekommen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden und Sie unterstützen, wenn Ihre Versicherung im Ernstfall die Leistung verweigert.

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