Schwierige Abgrenzungsfragen bei Krankheiten: Wenn die BU sich nicht zuständig fühlt

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Zumindest, wer im Erwerbsleben steht, verwendet die Begriffe Arbeits- und Berufsunfähigkeit häufig wie Synonyme. Das ist durchaus einleuchtend, denn wer nicht arbeiten kann, bleibt meist zu Hause und geht entsprechend auch seinem Beruf nicht nach.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht macht es allerdings einen großen Unterschied, ob ein Versicherungsnehmer „nur“ arbeitsunfähig oder „schon“ berufsunfähig ist.

Nur arbeitsunfähig oder schon berufsunfähig?

Arbeitsunfähig ist eine Person immer dann, wenn sie ihrer Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen kann – etwa, weil sie Grippe hat oder unter den Folgen eines Unfalles leidet. Entsprechend vermerken Ärzte auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch immer das voraussichtliche Ende dieses Zustands.

Wer in einer festen Anstellung arbeitet, bekommt während einer der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen sein reguläres Gehalt gezahlt. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten im Anschluss noch bis zu 78 Wochen Krankengeld – allerdings gedeckelt auf einen bestimmten Höchstbetrag.

Privatversicherte und gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer, denen die Zahlungen der Krankenkasse nicht reichen, können und sollten für längere Ausfälle zudem eine Krankentagegeldversicherung abschließen. Sie zahlt auch während längerer Phasen der Arbeitsunfähigkeit und sichert damit das finanzielle Auskommen, wenn kein regulärer Lohn mehr fließt.

Wenn Krankheit zum Dauerzustand wird

Zeichnet sich ab, dass eine Person auf absehbare Zeit nicht genesen und in ihren Beruf zurückkehren wird, kann aus einer Arbeitsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeit werden.

§ 172 II VVG definieret denn auch:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Wann das der Fall ist, darüber lässt sich im Einzelfall jedoch trefflich streiten.

Nicht selten müssen daher Gerichte entscheiden, ob einem Patienten bereits Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zustehen oder ob ggfls. noch die Krankentagegeldversicherung zahlen muss.

„Für die Betroffenen sind solche Auseinandersetzungen oft sehr kraftraubend“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Eine fachkundige juristische Unterstützung kann die Belastung deutlich verringern und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Kunden schnell zu ihrem Recht – und zu ihrem Geld kommen.

Ein Rechtsanwalt für Versicherungsfragen hilft

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist im Versicherungsrecht elementar. Dabei gilt die grobe Regel: Arbeitsunfähigkeit ist (normalerweise) ein vorübergehender Zustand, eine Berufsunfähigkeit hingegen ist langfristig oder gar dauerhaft.

Da einer Berufsunfähigkeit jedoch fast immer eine Arbeitsunfähigkeit vorausgeht und entsprechend unterschiedliche Versicherungen involviert sein können, ist die Abgrenzung oft nicht einfach und führt zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit den Versicherungsgesellschaften.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Wenn auch Sie Probleme haben, weil Ihre Gesellschaft Ihre Berufsunfähigkeit anzweifelt, sprechen Sie mich gerne an. Als Rechtsanwalt für Versicherungen helfe ich Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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