
Unfall im Homeoffice: Welche Versicherungen müssen zahlen?
Unfälle während der Arbeit (und auf dem Weg dorthin) sind [...]
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlich am:
14. Mai 2025
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Unfälle während der Arbeit (und auf dem Weg dorthin) sind in Deutschland durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Arbeitnehmer, Schüler und Studenten, aber auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen, unterfallen bei ihrer Erwerbstätigkeit automatisch dem Schutz dieser Sozialversicherung.
Ob eine Tätigkeit dem beruflichen oder dem privaten Umfeld zuzuordnen ist, ist also durchaus bedeutsam. Das gilt vor allem für all jene, die keine private Unfallversicherung abgeschlossen haben.
Home-Office als Rechtsproblem
Entsprechend häufig müssen sich inzwischen auch die Gerichte mit dieser Unterscheidung befassen – erst recht, seit das Home-Office für viele Arbeitnehmer zum Standard geworden ist. „Durch die berufliche Tätigkeit in den eigenen vier Wänden verwischt sich die Grenze zwischen beruflichen und privaten Lebensbereich noch stärker als etwa auf dem Arbeitsweg“, beobachtet Jürgen Wahl, Rechtsanwalt für Versicherungsrecht.
Zwar sind Arbeitnehmer seit 2021 im Homeoffice ebenso versichert, wie am Arbeitsplatz im Unternehmen. Nach wie vor aber bleibt es bei absurden Abgrenzungen zwischen den beiden Lebensbereichen: So unterfällt etwa der Weg zur Toilette noch dem gesetzlichen Versicherungsschutz und gehört zum „beruflichen Umfeld“. In dem Moment, in einen Arbeitnehmer allerdings auf dem stillen Örtchen Platz nimmt, ist es damit aber vorbei. Gegen Unfälle versichert ist dann nur, wer eine private Unfallversicherung sein Eigen nennt.
Noch komplexer werden die Rechtsfragen, wenn es um die sogenannte mobile Arbeit geht, also jene Konstellationen, in denen Arbeitnehmer im Park oder im Café schnell ein paar dienstliche Mails bearbeiten.
Private Unfallversicherung als Ergänzung
Erwerbstätige – besonders im Homeoffice – müssen bei einem Unfall also damit rechnen, dass die Sozialversicherung sehr genau prüfen, ob sie in der konkreten Konstellation überhaupt in der Pflicht sind.
Besser fahren dann oft jene Arbeitnehmer, die auch über eine private Unfallversicherung verfügen. „Die Leistungen ihrer privaten Unfallversicherung können Versicherungsnehmer unabhängig vom gesetzlichen Schutz beanspruchen“, sagt Rechtsanwalt Wahl. Insbesondere dürfe die private Gesellschaft die Leistungen nicht mit dem Argument verweigern, dass der Kunde bereits dem gesetzlichen Unfallschutz unterfalle.
„Der Leistungsanspruch gegenüber der privaten Unfallversicherung ergibt sich allein aus dem Vertrag“, so Fachanwalt für Versicherungsrecht Wahl. Die Gesellschaft immer dann leisten, wenn der Unfall den Vertragsbedingungen entspricht, und damit auch in Fällen, in denen die gesetzliche Unfallversicherung bereits Leistungen erbracht hat.
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