Konkrete Verweisung: Entscheidend ist der Beruf im Leistungsanerkenntnis

In einer erfreulichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az: [...]

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlich am:

1. November 2024

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In einer erfreulichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az: 12 U 179/23 klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung an ihr Anerkenntnis auch hinsichtlich der bei der Beurteilung zu Grunde gelegten Berufstätigkeit des Versicherten gebunden ist. Sie kann den Kunden daher nicht auf einen anderen Beruf verweisen, wenn sie der Vergleichsbetrachtung ein anderes Berufsbild zugrunde legt, also zuvor. Das klingt zunächst sehr komplex. Die Bedeutung der Entscheidung wird aber deutlich, wenn man sich den konkreten Sachverhalt genauer betrachtet.

Verschiedene Tätigkeiten, aber nur ein Beruf

Im konkreten Fall ging es um einen jungen Mann, der nach Abschluss seiner Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann bei seinem Arbeitgeber ins Nachwuchsprogramm für Führungskräfte aufgenommen worden war. Gut zwei Jahre später schied er auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, um zu Studieren.

Nachdem der Mann mehrere Studiengänge ausprobiert, aber nicht zu Ende gebracht hatte, heuerte er nach viereinhalb Jahre bei einer Zeitarbeitsfirma an. Diese vermittelte ihn an einen metallverarbeitenden Betrieb, wo er als Produktionshelfer arbeitete.

Diese Tätigkeit gab er jedoch schon nach anderthalb Wochen aufgrund psychischer Probleme wieder auf und suchte eine Klinik auf, um sich dort stationär behandeln zu lassen. Es vergingen einige Monate, dann stellte der Mann einen Antrag auf Leistungen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Gesellschaft gab daraufhin ein bei einem Professor für Psychiatrie ein Gutachten in Auftraf. Dessen Ergebnis: „Die beschriebene schwere psychopathologische Symptomatik macht nach aller klinischer Erfahrung dem Versicherten eine Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann unmöglich …“

Leistungsanerkenntnis stellt auf Beruf als Kaufmann ab

Auf dieser Basis erkannte die Assekuranz ihre Leistungspflicht ab Anfang des Jahres 2016 an und der Kunde bezog zweieinhalb Jahre die vereinbarte Rente. Nachdem er jedoch am 1.6. 2018 einen Job bei einem Sicherheitsdienst antrat, erklärte die Versicherung die Einstellung ihrer Leistungen und die konkrete Verweisung auf die neue Tätigkeit. Dies sei akzeptabel, da der Kunde dort sogar mehr verdiente als in seinem letzten Job als Produktionshelfer.

Der Mann wollte das nicht hinnehmen. Er klagte und gewann vor dem OLG Karlsruhe.

Der Senat befand, dass die Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht rechtens war, da die Versicherung durch ihr Leistungsanerkenntnis gebunden sei. Da sie sich hierbei auf ein psychiatrisches Gutachten bezogen hatte, das sie selbst angefordert hatte und das ausdrücklich und ausschließlich auf die Tätigkeit als Groß- und Einzelhandelskaufmann Bezug nahm, konnte die Gesellschaft nun keinen anderen Beruf als Bezug für eine Verweisung heranziehen.

Entsprechend müsse sich die neue Tätigkeit des Kunden bei in seinem früheren Beruf als Groß- Außenhandelshandelskaufmann und Trainee des Führungsnachwuchsprogrammes messen lassen. Bei diesem Vergleich zeige sich jedoch, dass der Status der neuen Tätigkeit deutlich hinter der alten zurückbleibe.

Überdies könne die über für 1,5 Wochen ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer in einem metallverarbeitenden Betrieb schon deshalb nicht als neuer Beruf angesehen werden, da sie aufgrund der kurzen Zeit die Lebensstellung des Mannes nicht ausreichend prägen konnte.

Das sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht:

Bei Auseinandersetzungen über die Leistungspflicht einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hängt das Ergebnis vielfach davon ab, welches konkrete Berufsbild des Versicherten der Beurteilung zugrunde gelegt wird. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung will Sie auf einen Job verweisen, der nicht dem Status ihres ursprünglichen Berufes entspricht? Sprechen Sie mich gerne an! Ich helfe Ihnen, Ihre Ansprüche gegen ihre Gesellschaft durchzusetzen.

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