Beamte und Berufsunfähigkeit: Diese Besonderheiten gelten beim Versicherungsschutz für Staatsdiener

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Wer als Beamter arbeitet, unterliegt einem anderen Rechtsregime als Beschäftigte in der freien Wirtschaft. Das gilt auch mit Blick auf die Frage, wann ein Beamter als berufsunfähig gilt und eine entsprechende Rente beanspruchen kann.

Der Hintergrund: Streng genommen üben Beamte keinen Beruf aus, sondern bekleiden ein öffentliches Amt.  Aus diesem Grund legen das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz auch fest, dass Beamte dienstunfähig sind, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ihres körperlichen Zustands zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft nicht imstande sind.

Was bedeutet es, wenn ein Beamter dienstunfähig ist?

Obwohl die Begriffe Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ähnlich klingen, bezeichnen sie unterschiedliche Sachverhalte.

Auch die Folgen der Dienstunfähigkeit bei Beamten können je nach Fall variieren.

Bei Beamten auf Lebenszeit besteht im Falle der Dienstunfähigkeit in der Regel ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand und die Zahlung eines Ruhegehalts. Allerdings drohen, je nach konkreter Gestaltung, auch hier Versorgungslücken.

Aus diesem Grund ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung auch für Beamte sinnvoll. Dabei sollten die Betreffenden aber auf eine Vertragsgestaltung achten, die ihrem besonderen Status Rechnung trägt. „Wichtig ist vor allem, dass der Vertrag eine sogenannte echte Dienstunfähigkeits-Klausel enthält“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. Ist dies der Fall, prüft die Versicherung nicht mehr nach, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, sondern lässt die Versetzung in den Ruhestand (und damit die Entscheidung des Dienstherrn) genügen, um eine Berufsunfähigkeit zu bejahen.(vgl. BGH Az. IV ZR 133/06).

Das ist elementar. Denn nach den Buchstaben des Gesetzes ist eine Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinne weder mit beamtenrechtlicher Dienstunfähigkeit noch mit der Erwerbsunfähigkeit i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichzusetzen.

Auch bei Dienstunfähigkeitsklauseln steckt der Teufel jedoch im Detail: „Bereits minimale sprachliche Änderungen können höchst unterschiedliche Rechtsfolgen hervorrufen“, warnt Rechtsanwalt Wahl. Teilweise gibt es zudem für spezielle Gruppen von Beamten eigene Sonderklauseln. Sollte es im Fall der Fälle zum Streit mit dem Versicherer kommen, sind Beamte in jedem Fall gut beraten, sich einen versierten Rechtsanwalt für Dienstunfähigkeitsversicherung zu Rate zu ziehen, der mit den komplexen Fragestellungen rund um die Berufsunfähigkeit von Beamten vertraut ist.

Schwieriges Konkurrenzverhältnis zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit

Dies gilt umso mehr, als es auch Klauseln gibt, die für eine Dienstunfähigkeit zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sehen wollen, die an den Gesundheitszustand anknüpfen. In solchen Fällen muss der Gesundheitszustand des Beamten alleiniger Grund für dessen vorzeitigen Entlassung gewesen sein (BGH, Az. IV ZR 221/96). Enthält die Entlassungsverfügung in solchen Vertragsgestaltungen ausdrücklich auch eine charakterliche Fehlhaltung des Beamten, hat er daher keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Koblenz, Az. 10 U 736/08).

Eine weitere Besonderheit der Berufsunfähigkeit von Beamten, insbesondere von Lehrern, ist es, dass sie auch ohne Dienstunfähigkeit einen Anspruch gegen ihre BU-Versicherung haben können. So bejahte etwa OLG Karlsruhe die Berufsunfähigkeit einer Lehrerin, die – trotz erheblicher leidensbedingter Reduktion – noch mehr etwas mehr als halb so viele Stunden hielt, wie in gesunden Tagen (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 190/81).

Ähnlich entschied der BGH im Fall eines Lehrers mit den Unterrichtsfächern Mathematik, Biologie und Informatik. Der Mann hatte nach einem Unfall auf beiden Augen einen jeweils halbseitigen Gesichtsfeldausfall erlitten und war und dadurch beträchtlich sehbehindert. Die Karlsruher Richter befanden auch hier, dass der Beamte als berufsunfähig einzustufen war(BGH, Az. IV ZR 208/99).

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