Massenkündigung von Unfall-Kombirenten: BGH beendet jahrelange Hängepartie
Das jahrelange juristische Tauziehen zwischen der Axa-Versicherung und der Verbraucherzentrale Hamburg ist beendet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klarheit geschaffen und zugunsten der Versicherung geurteilt. Diese war berechtigt, Tausende Verträge ihrer Unfall-Kombirente kündigen durfte, befanden die Karlsruher Richter.
Zum Hintergrund: Die Axa hatte ihre sogenannte Unfall-Kombirente ohne Beitragsrückgewähr zwischen 2006 und 2010 vertrieben und das Produkt zum Teil auch als eine Art kostengünstige Berufsunfähigkeitsversicherung beworben.
Im Sommer des Jahres 2018 teilte der Versicherer seinen Kunden dann jedoch mit, man könne aufgrund der hohen Kosten das Leistungsversprechen nicht mehr aufrechterhalten. Versicherungsnehmer, die einen Kombirenten-Vertrag besaßen, könnten alternativ eine sogenannte Existenzschutzversicherung abschließen. Wer das nicht wolle, dem müsse die Versicherung kündigen.
Dementsprechend wechselten rund 10.000 Kunden in den neuen Vertrag, rund 7.900 Fällen erhielten die Kündigung.
Berufsunfähigkeits- oder Sachversicherung?
Die Verbraucherzentrale hielt das Vorgehen der Assekuranz für unrechtmäßig, da die Verträge der Axa-Unfall-Kombirente Komponenten einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten. Bei solchen Produkten, ist die Kündigung durch den Versicherer streng reglementiert, da sie existenzielle Risiken absichern.
Die Axa hingegen vertrat den Standpunkt, dass es sich bei der Kombi-Rente um eine Sachversicherung handele, die nach Ablauf des Versicherungsjahres sowohl vom Versicherer als auch Verbraucher einseitig kündbar sei.
Zunächst sah es so aus, als könnten sich die Verbraucherschützer mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen. Der Bundesgerichtshof kassierte jedoch eine verbraucherfreundliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln und folgte der Argumentation der Axa. Die schriftliche Begründung des Karlsruher Urteils steht noch aus (BGH, Az: IV ZR 498/21).
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Verträge zur Sicherung existentieller Risiken dürfen Versicherer im Normalfall nicht einseitig beenden. Solche Policen, zu denen neben der BU um Beispiel auch Kranken- und Rentenversicherungsverträge gehöre, dürfen die Assekuranzen grundsätzlich nur kündigen, wenn der Versicherungsnehmer gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, etwa, weil er Gesundheitsfragen falsch beantwortet hat oder seine Prämien nicht bezahlt. Gerade bei Kombi-Produkten lässt sich über den Charakter einer Versicherung allerdings trefflich streiten. Kunden tun daher gut daran, sich im Ernstfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Versicherungsrecht beraten zu lassen.
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