Wie Vorerkrankungen die Leistungen der Unfallversicherung schmälern können

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Eine private Unfallversicherung zahlt, wenn Versicherungsnehmer durch einen Unfall dauerhafte gesundheitliche Schäden im Sinne einer Invalidität davontragen. Doch wie bewerten die Assekuranzen Fälle, in denen ein Kunde bereits vor dem Unfall mit einschlägigen Problemen zu kämpfen hatte und Vorerkrankungen den Dauerschaden nach dem Unfall zumindest begünstig haben?

„Diese Frage führt in der Praxis immer wieder zu Streit“, sagt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau. In der Regel entscheiden die Gerichte in solchen Fällen auf Basis von Gutachten. Doch auch die Frage, ob ein Kunde bei Vertragsschluss die bestehenden Malaisen angegeben hat, kann hier eine Rolle spielen.

Unfall nur Auslöser des Schadens

Auch in einem Fall, den unlängst das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, inwieweit die Invalidität des Kunden auf den Unfall zurückzuführen war – und inwieweit die bereits bestehenden Gesundheitsprobleme dazu beigetragen hatten.

Dem Mann musste nach einem Unfall im Jahr 2020 die zweite Zehe seines rechten Fußes amputiert werden. Für diesen Verlust verlangte er Geld von seiner Unfallversicherung – konnte sich vor Gericht nicht durchsetzen.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die erheblichen Vorerkrankungen des Mannes der eigentliche Grund für die Amputation der Zehe waren: Der Mann litt bereits seit Jahren an einer chronischen Durchblutungsstörung und Gefäßerweiterungen der Knieschlagader auf beiden Seiten.
Der Unfall, den die Sachverständigen im Gericht als „Bagatelltrauma“ einstuften, hätte bei gesunden Menschen keine schwerwiegenden Folgen gehabt. Es handelte sich nur um eine Prellung mit Bluterguss. Damit war der Unfall zwar möglicherweise als Auslöser, nicht aber die eigentliche Ursache für den Verlust der Zehe.

Entsprechend bestätigte das OLG Bamberg das Urteil der Vorinstanz. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung (Az.: 1 U 19/24 e)

Das sagt der Rechtsanwalt für Versicherungsrecht:

Der Beschluss des OLG Bamberg verdeutlicht einmal mehr, dass Vorerkrankungen nicht nur im Bereich der Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung eine tragende Rolle spielen, sondern auch bei Versicherungsansprüchen nach Unfällen. Das gilt auch dann, wenn der Unfall nachgewiesenermaßen einen bleibenden Gesundheitsschaden ausgelöst hat. In solchen Fällen ist es durchaus denkbar, dass Vorerkrankungen als alleinige Ursache des entstandenen Schadens bewertet werden, so dass der Versicherte keine Leistungen erhält. Wann eine Vorerkrankung so schwer wiegt, dass sie einen Leistungsausschluss rechtfertigt, lässt sich, je nach Fall, aber unterschiedlich bewerten. Im Zweifelsfall lohnt es sich, die Frage durch einen Rechtsanwalt klären zu lassen.

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