
Telematik-Tarife in der BU stecken noch in den Kinderschuhen
Telematik -Tarife sind in der Kfz-Versicherung schon lange bekannt, nun [...]
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlich am:
22. Oktober 2024
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Telematik -Tarife sind in der Kfz-Versicherung schon lange bekannt, nun fassen sie auch im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen Fuß. Die Idee hinter solchen Vertragsgestaltungen: Die Gesellschaften sollen das Verhalten ihrer Kunden in bestimmten Bereichen per App oder durch Fitnesstracker überwachen und analysieren können, um deren Risiken besser einschätzen zu können. Denkbar ist es etwa, dass Versicherte den Assekuranzen Informationen über ihren allgemeinen Gesundheitszustand oder die sportlichen Aktivitäten ihrer Versicherungsnehmer übermitteln.
Der Nutzen für die Kunden, die einen solchen Tarif abschließen: Sie erhalten für gesundheitsbewusstes Verhalten Prämien oder Preisnachlässe.
Vertragsgestaltung muss transparent sein
Auch die Generali bietet ihren Versicherungsnehmern im Rahmen des sogenannten Vitality-Programmes die Möglichkeit, gesundheitsrelevanten Aktivitäten tracken lassen und per App Punkte zu sammeln, etwa, für sportliche Aktivitäten oder Arztbesuche. Solche gesundheitsfördernden Verhaltensweisen belohnt der Versicherer mit Punkten, nach deren Anzahl die Kunden einen bestimmten Status (von Bronze bis Platin) erhalten. Dieser wiederum wirkte sich direkt darauf aus, wie hoch die zu zahlende Versicherungsprämie ist.
Unabhängig von den ganz allgemein angeführten Datenschutzbedenken gegen solche Modelle störte sich ein Verbraucherverband bei diesem Tarif aber auch an der konkreten Ausgestaltung des Vertragswerkes. Insbesondere rügte er die Regeln zur sogenannten Überschussbeteiligung, weil diese intransparent seien und Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten. Mit Erfolg.
Versicherer darf technische Risiken nicht einseitig auf die Kunden verlagern
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befand, dass die fraglichen Klauseln nicht hinreichend erklärten, nach welchen Maßstäben Kunden die Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung erhalten. Für nicht ausreichend erachtete der Senat dabei auch einen Verweis auf den Geschäftsbericht des Versicherers, zumal auch dort keine abstrakten Regelungen zur Modifikation der Überschussbeteiligung zu finden seien.
Nicht rechtens sei es zudem, dass der Tarif davon ausgehe, dass ein Kunde keinerlei gesundheitsfördernde Aktivitäten ausübe, wenn er dem Versicherer dazu keine Angaben übermittle oder die Informationen zu spät dort eingingen. Damit, so der BGH, würden den Kunden zu Unrecht das technische Risiko der Übermittlung ihrer Fitness-Daten aufgebürdet, und zwar auch in Fällen, in denen das Problem nicht auf ein eigenes Fehlverhalten, sondern auf Probleme des Versicherers oder eines Dritten zurückgehe (Az. IV ZR 437/22).










