Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

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Versicherungsrechtliche Streitigkeiten werden vor Gericht oft auf Basis von Gutachten entschieden. Zu differenzieren ist dabei zwischen den gerichtlichen Sachverständigengutachten, die das Gericht in Auftrag gibt und sogenannten Privatgutachten. Letztere werden von einer Partei auf eigene Initiative und (zumindest vorläufig) auf eigene Kosten einholt, um ihre Position zu untermauern.

Auch wenn die Kosten von Fall zu Fall stark variieren können, müssen Versicherungsnehmer, die ein solches Gutachten in Auftrag geben, oft mehrere tausend Euro investieren. Die Partei, die das Privatgutachten beauftragt hat, kann jedoch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragen, dass ihre Kosten von der Gegenseite erstattet werden. Doch wann ist eine solche Erstattung möglich?

Erforderlichkeit des Privatgutachtens als Voraussetzung für Erstattung

Grundvoraussetzung ist es zunächst, dass das Gericht das Gutachten als entscheidungsrelevant ansieht und es als „erforderlich“ für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewertet. Allerdings lässt sich auch über diese Frage trefflich streiten, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln belegt.

Konkret ging es um den Streit zwischen einem Versicherungsnehmer und seiner Assekuranz. Der Mann hatte wegen eines Schadens gegen die Gesellschaft geklagt und einen Teilerfolg erzielt. Allerdings hatte die Versicherung während des Prozesses ein medizinisches Privatgutachten in Auftrag gegeben, um ein Gerichtsgutachten zu widerlegen, das zu ihren Ungunsten ausgefallen war. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wollte der Versicherungsnehmer verhindern, dass ihm die Kosten für dieses Gutachtens aufgebürdet werden – allerdings ohne Erfolg (Az. 17 W 42/24).

Wann Experteneinlassungen sachdienlich sind

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass das Privatgutachten der Versicherung notwendig war. Das ist immer dann der Fall, „wenn eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Begutachtung ex ante als sachdienlich ansehen durfte.“

Im konkreten Fall, in dem die medizinische Bewertung einer Sehnerv- Schädigung in Rede stand, war aus Sicht der Versicherung die Hinzuziehung eines externen Experten als notwendig anzusehen, da von einem Versicherungsunternehmen insoweit keine entsprechende Sachkunde erwartet werden könne.

Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hanau:

Hat das Gericht, wie im konkreten Fall, das „Ob“ der Erstattungsfähigkeit bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach angemessen sind. Da Sachverständige in der Regel auf Stundenbasis bezahlt werden, ist insofern neben dem abgerechneten Zeitaufwand auch der veranschlagte Stundensatz entscheidend. Hierbei können die Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierung dienen, bindend sind sie für den Bereich der Privatgutachten allerdings nicht.

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