Pflegeversicherung muss zahlen

Private Pflegeversicherung muss zahlen: 39.000 Euro Nachzahlung und laufende Pflegeleistungen

Unsere Mandantin hatte trotz einer familiären Vorbelastung mit der genetischen [...]

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlich am:

8. Juli 2026

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Unsere Mandantin hatte trotz einer familiären Vorbelastung mit der genetischen Erkrankung Chorea Huntington eine private Pflegeversicherung abgeschlossen. Vor Vertragsschluss war lediglich einmal ein möglicher Verdacht auf die Erkrankung geäußert worden.

Kurz nach Abschluss des Versicherungsvertrags trat die Erkrankung tatsächlich auf. Daraufhin beantragte unsere Mandantin die vereinbarten Leistungen aus ihrer privaten Pflegeversicherung.

Die Allianz Private Krankenversicherungs-AG verweigerte jedoch die Zahlung und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Zur Begründung berief sie sich auf eine angebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Nach Auffassung des Versicherers hätte unsere Mandantin bereits den bloßen Verdacht auf eine mögliche Erkrankung angeben müssen.

Wir hielten diese Leistungsablehnung für nicht gerechtfertigt und setzten die Ansprüche unserer Mandantin konsequent gerichtlich durch.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 31074 C 87/25 zeigte sich, dass die Rücktrittserklärung des Versicherers unwirksam war. Der Versicherungsvertrag bestand damit unverändert fort. Im weiteren Verlauf erkannte der Versicherer die geltend gemachten Ansprüche vollständig an.

Das Ergebnis für unsere Mandantin:

Unsere Mandantin erhielt eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 39.000 Euro. Dieser Betrag setzte sich aus 26 rückständigen Monatszahlungen von jeweils 1.500 Euro Pflegegeld zusammen.

Darüber hinaus muss der Versicherer künftig monatlich 1.500 Euro aus der Pflegeversicherung zahlen. Auch die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten wurden unserer Mandantin erstattet.

Unsere Bewertung:

Der Fall zeigt, dass Versicherer Leistungsansprüche mitunter vorschnell wegen einer angeblichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn medizinische Sachverhalte, familiäre Vorbelastungen oder mögliche Verdachtsdiagnosen eine Rolle spielen.

Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt jedoch nicht automatisch vor, nur weil in der Familie eine bestimmte Erkrankung bekannt ist oder zu einem früheren Zeitpunkt ein bloßer Krankheitsverdacht geäußert wurde. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Fragen, die der Versicherer bei Vertragsschluss tatsächlich gestellt hat.

Versicherungsnehmer sollten eine solche Ablehnung daher nicht ungeprüft hinnehmen. Die Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht prüft, ob ein erklärter Rücktritt wirksam ist und ob der Versicherer trotz seiner Einwendungen zur Zahlung verpflichtet bleibt.

Fazit:

Rechtsanwalt Jürgen Wahl konnte für die Mandantin sowohl den Fortbestand des Versicherungsvertrags als auch eine Nachzahlung von 39.000 Euro durchsetzen. Zusätzlich erhält sie künftig die vereinbarten monatlichen Pflegeleistungen in Höhe von 1.500 Euro.

Der Fall macht deutlich, wie wichtig eine spezialisierte rechtliche Prüfung sein kann, wenn ein Versicherer Leistungen verweigert oder sich auf eine angebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung beruft.

 

 

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