
Erfolg gegen die Axa: Rechtsanwalt Jürgen Wahl erstreitet 146.000 Euro für seinen Mandanten
Wer nach der Zerstörung eines Gebäudes nicht nur den Zeitwert, [...]
Autor:
Jürgen Wahl
Veröffentlich am:
8. Juli 2026
Teilen:
Wer nach der Zerstörung eines Gebäudes nicht nur den Zeitwert, sondern auch den Neuwert ersetzt haben möchte, muss häufig strenge Voraussetzungen erfüllen. Gerade bei hohen Wiederaufbaukosten kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit der Wohngebäudeversicherung. In einer solchen Situation kann die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht entscheidend sein.
Eine leistungsstarke Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel zunächst den Zeitwert des beschädigten oder zerstörten Gebäudes ab. Unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt sie darüber hinaus die sogenannte „Neuwertspitze“. Dabei handelt es sich um den zusätzlichen Betrag, der erforderlich ist, um das Gebäude entsprechend seinem versicherten Neuwert wiederherzustellen.
Die Auszahlung dieser Neuwertspitze ist häufig daran gebunden, dass der Versicherungsnehmer das Gebäude bereits wiederhergestellt oder die Wiederherstellung zumindest verbindlich sichergestellt hat. Nicht versichert sind dagegen regelmäßig Verbesserungen, durch die das Gebäude nach dem Wiederaufbau einen höheren Wert oder eine bessere Ausstattung aufweist als vor dem Schaden.
Da ein vollständiger Wiederaufbau, beispielsweise nach einem Brandschaden, erhebliche Kosten verursacht, entsteht immer wieder Streit über die Frage, wann die in den Versicherungsbedingungen verlangte „Sicherstellung der Wiederherstellung“ vorliegt. Auch der Zeitpunkt, zu dem eine erforderliche behördliche Genehmigung vorliegen muss, führt häufig zu Problemen.
Genehmigung „sehr wahrscheinlich“
Mit einer solchen Auseinandersetzung befasste sich auch das Landgericht Darmstadt. Rechtsanwalt Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht, vertrat in diesem Verfahren den betroffenen Versicherungsnehmer.
Das Anwesen des Mandanten war teilweise durch einen Brand zerstört worden. Unter anderem musste eine denkmalgeschützte Scheune wieder aufgebaut werden. Der Versicherungsnehmer plante, die Scheune etwas kleiner und mit einzelnen Veränderungen zu errichten. Nach dem damaligen Planungsstand galt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde als sehr wahrscheinlich.
Die Versicherung übernahm dennoch nur einen Teil der entstandenen beziehungsweise zu erwartenden Kosten. Sie vertrat die Auffassung, dass die Wiederherstellung der Scheune in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist sichergestellt worden sei. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass noch keine Baugenehmigung beantragt worden war und die Scheune nicht vollständig im ursprünglichen Zustand wiederaufgebaut werden sollte.
Der Versicherungsnehmer erhob mit Unterstützung von Rechtsanwalt Jürgen Wahl Klage. Das Verfahren war erfolgreich: Dem Mandanten wurden nahezu 146.000 Euro zugesprochen.
Nach Würdigung aller Umstände kam das Landgericht Darmstadt zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer bereits so weitreichende Planungen vorgenommen und erhebliche Investitionen getätigt hatte, dass keine vernünftigen Zweifel an der vollständigen Wiederherstellung bestanden.
Auch der Umstand, dass die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist erteilt wurde, änderte an dieser Beurteilung nichts.
Kommentar von Jürgen Wahl, Fachanwalt für Versicherungsrecht:
Ob eine Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden auch die Neuwertspitze zahlen muss, hängt maßgeblich davon ab, ob die Wiederherstellung des Gebäudes als sichergestellt gilt. Versicherungen wenden jedoch häufig ein, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden seien.
Eine solche Ablehnung sollte sorgfältig geprüft werden. Umfangreiche Planungen, bereits getätigte Investitionen und weitere konkrete Maßnahmen können dafür sprechen, dass die Wiederherstellung hinreichend sichergestellt ist – selbst wenn einzelne behördliche Genehmigungen noch nicht erteilt wurden.
Betroffene Versicherungsnehmer sollten daher frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Die Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht prüft, ob die Argumentation des Versicherers mit den vertraglichen Voraussetzungen und den konkreten Umständen des Einzelfalls vereinbar ist. Rechtsanwalt Jürgen Wahl unterstützt Versicherungsnehmer dabei, ihre Ansprüche gegenüber der Wohngebäudeversicherung konsequent durchzusetzen.










