Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherung: OLG Frankfurt stoppt Anfechtung wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen

Eine private Krankenversicherung darf einen Vertrag nicht allein deshalb anfechten [...]

Autor:

Jürgen Wahl

Veröffentlich am:

8. Juli 2026

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Eine private Krankenversicherung darf einen Vertrag nicht allein deshalb anfechten oder von ihm zurücktreten, weil sie später weitere Diagnosen oder Beschwerden in den Krankenunterlagen findet. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde und ob der Versicherer eine arglistige Täuschung nachweisen kann.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte in einem aktuellen Fall fest, dass der Krankenversicherungsvertrag einer Versicherungsnehmerin fortbesteht.

Der Sachverhalt

Die Versicherungsnehmerin hatte im Jahr 2022 eine private Krankenversicherung abgeschlossen und dabei ihren Bluthochdruck angegeben.

Später warf der Versicherer ihr vor, weitere Beschwerden und Diagnosen verschwiegen zu haben. Dazu zählten unter anderem Wirbelsäulenbeschwerden, Migräne, ein Tennisarm und eine Bandscheibenprotrusion.

Die Versicherung erklärte daraufhin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt. Außerdem verlangte sie bereits gezahlte Leistungen in Höhe von knapp 3.000 Euro zurück.

Das Landgericht: Arglist bejaht

Das Landgericht Darmstadt folgte zunächst der Auffassung des Versicherers. Es sah darin, dass einige Beschwerden angegeben und andere nicht erwähnt worden waren, ein Indiz für ein bewusstes Verschweigen.

Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde daher abgewiesen.

Das OLG Frankfurt: Keine wirksame Anfechtung

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf.

Nach Auffassung des Gerichts war entscheidend, wie das Antragsgespräch tatsächlich abgelaufen war. Der Versicherungsvertreter hatte erklärt, dass er Beschwerden ohne konkrete Diagnose oder fortbestehenden Behandlungsbedarf häufig nicht in den Antrag aufgenommen habe.

Dadurch konnte bei der Versicherungsnehmerin der Eindruck entstehen, dass solche Beschwerden nicht angegeben werden mussten. Eine bewusste Täuschungsabsicht ließ sich daher nicht nachweisen.

Keine Arglist bei fehlendem Vorsatz

Eine unvollständige oder objektiv falsche Angabe reicht für den Vorwurf der Arglist nicht aus.

Der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer bewusst auf die Annahmeentscheidung Einfluss nehmen wollte. Dies gelang im vorliegenden Fall nicht.

Auch der Rücktritt scheiterte

Auch der Rücktritt vom Vertrag war nicht wirksam.

Teilweise konnte keine Verletzung der Anzeigepflicht nachgewiesen werden. Bei anderen Diagnosen blieb unklar, ob sie der Versicherungsnehmerin überhaupt bekannt waren.

Zudem hatte der Versicherer selbst erklärt, dass er bei Kenntnis einzelner Beschwerden lediglich einen Risikozuschlag verlangt hätte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Versicherer eine Anfechtung oder einen Rücktritt genau begründen und beweisen müssen. Allein weitere Einträge in Krankenunterlagen reichen dafür nicht aus.

Besonders wichtig ist die Rolle des Versicherungsvertreters. Werden Beschwerden im Gespräch angesprochen, aber nicht in den Antrag übernommen, kann dies die Position des Versicherungsnehmers stärken.

Eine Anfechtung oder einen Rücktritt Ihrer privaten Krankenversicherung sollten Sie daher nicht ungeprüft akzeptieren.

Fazit

Ob eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind insbesondere das Antragsgespräch, der Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und das Verhalten des Versicherungsvertreters.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl prüft, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder einen Rücktritt tatsächlich erfüllt sind und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Versicherungsschutzes.

Nehmen Sie Kontakt mit der Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht auf, um eine Erstberatung zu vereinbaren.

 

 

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